Pflichtveranlagung
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Eine Pflichtveranlagung liegt vor,
wenn ein Steuerpflichtiger in einem Kalenderjahr
- gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhielt, wenn auch nur für kurze Zeit,
- Krankengeld oder Beitragsrückerstattungen (z.B. Arbeitslosenversicherungsbeiträge) von der Sozialversicherung (GKK) erhielt,
- seinem Arbeitgeber einen Freibetragsbescheid vorgelegt hat, seine tatsächlichen Aufwendungen aber geringer waren,
- den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale in Anspruch nahm, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht (mehr) gegeben waren,
- neben seinem lohnsteuerpflichtigen Einkommen (auch Pensionen zählen dazu) zusätzliche Einkünfte von mehr als 730 € bezog, z.B. aus selbständiger Tätigkeit, aus Vermietungen, aus Land- und Forstwirtschaft usw.
- Bezüge aus dem Insolvenzfonds
- Nachzahlungen vom ehemaligen Arbeitgeber, die etwa aufgrund eines (außer-)gerichtlichen Vergleichs oder eines Gerichtsurteiles ausbezahlt wurden (wenn man bereits wieder ein aufrechtes Dienstverhältnis hat).
Trifft einer dieser Punkte für Sie zu, dann müssen Sie eine Veranlagung bei Ihrem Wohnsitz-Finanzamt machen - bis spätestens 30. September des Folgejahres!
Beachten Sie weiters, dass im Falle von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (über 730 Euro/Jahr) eine Einkommensteuererklärung bis 30. April des Folgejahres durchzuführen ist.
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