Pensionsvorschuss

Der Pensionsvorschuss stellt eine finanzielle Absicherung für Personen dar, die während bzw. anstatt eines Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezuges einen Pensionsantrag gestellt haben. Ein Pensionsvorschuss kann auch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis gewährt werden, wenn daraus kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist.

Bei Beantragung einer Pension während eines laufenden Arbeitslosengeld- bzw Notstandshilfebezuges ist keine gesonderte Geltendmachung beim Arbeitsmarktservice erforderlich, die Pensionsbeantragung muss beim Arbeitsmarktservice jedoch unbedingt gemeldet werden.

Anspruchsvoraussetzungen für den Pensionsvorschuss

Es muss ein Antrag auf eine Pension gestellt worden sein, also auf Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung, Alterspension oder Sonderruhegeld.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe müssen, mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsbereitschaft, erfüllt sein.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände muss mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung gerechnet werden können. Bei Beantragung einer Alterspension muss eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegen, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.

Der Bezug des Pensionsvorschusses verkürzt die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes. Wäre das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe höher gewesen als der Pensionsvorschuss, kommt es zu keiner Nachzahlung des Differenzbetrages.
Bei Ablehnung des Pensionsantrages besteht drei Monate lang die Möglichkeit, Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.
Während dieser dreimonatigen Frist wird vom AMS weiterhin der Pensionsvorschuss bezahlt. Rechtlich besteht keine Möglichkeit, auf diese 3monatige Klagefrist zu verzichten oder diese durch Verzichtserklärung zu verkürzen.

Wurde innerhalb der Klagefrist keine Klage eingebracht, zahlt das AMS allfällige Differenzbeträge zu höheren Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeansprüche für maximal drei Monate nach. Voraussetzung: Arbeitsfähigkeit muss vorliegen!

Der Differenzbetrag wird nur in jenen Fällen nachgezahlt, wenn der Pensionsvorschuss auf der Basis des Übergangsgelds gebührte.

Antragstellung und Auszahlung

Die Antragstellung und die Auszahlung entsprechen dem Arbeitslosengeld.
Bei Antragstellung auf eine Alterspension kann der Vorschuss ausnahmsweise (rückwirkend) ab dem Pensionsstichtag gewährt werden, wenn der Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung durch den Pensionsversicherungsträger gestellt wird. Der Antrag auf einen Pensionsvorschuss kann auch von einem Vertreter oder einer Vertreterin eingebracht werden.
Die Bezugsdauer entspricht jener des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

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