Neuer Prüfungsbericht
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Aufgrund geänderter Prüfungsstandards wird sich für Prüfungsberichte ab dem Bilanzstichtag 31.12.2009 eine deutliche Verkürzung gegenüber dem bisher üblichen Umfang ergeben. Insbesondere werden die Aufgliederungen und Erläuterungen der Posten des Jahresabschlusses weitestgehend reduziert. In der Praxis fallen damit wichtige Informationen für den Aufsichtsrat weg. ArbeitnehmervertreterInnen im Aufsichtsrat sind daher gut beraten, die erforderlichen Informationen aktiv einzufordern.
Mindestinhalte des Prüfungsbericht laut Gesetz
Im Unternehmensgesetzbuch (UGB) sind die Mindestinhalte des Prüfungsberichts festgelegt. Demnach müssen folgende Punkte enthalten sein:
- Feststellung, ob die Buchführung, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und –lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen
- Feststellung, ob der Corporate Governance Bericht aufgestellt worden ist
- Feststellung, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben
- Aufgliederung und Erläuterung der Posten des Jahres- und Konzernabschlusses
- Nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz- u. Ertragslage und wesentliche Verluste
- Tatsachen, die den Bestand des Unternehmens gefährden
- Reorganisationsbedarf nach dem URG
- Bestätigungsvermerk
Fachgutachten führt zu reduziertem Prüfungsbericht
Die gesetzlichen Vorschriften zum Mindestumfang werden durch Richtlinien der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Fachgutachten KFS/PG2) ergänzt. Diese wurden im Jahr 2009 erneuert – mit dem Ergebnis, dass die Prüfungsberichte künftig wesentlich dünner werden.
Das neue Fachgutachten stellt den gesetzlichen Mindestumfang in den Mittelpunkt des Prüfungsberichts. Der Umfang kann freiwillig erweitert werden, wenn dies vom Abschlussprüfer für zweckmäßig erachtet wird oder mit dem Auftraggeber im Prüfungsvertrag gesondert vereinbart wurde. Diese freiwillige Berichtsausweitung findet sich dann in den Anlagen bzw in eigenen Beilagen zum Prüfungsbericht.
Beispiele für Berichtspunkte, die zukünftig nur mehr „freiwillig“ bzw auf Anforderung gemacht werden:- Analyse der Vermögens-, Finanz- u. Ertragslage
- Kennzahlen
- Rechtliche Verhältnisse (zB Eigentumsverhältnisse, wichtige Beschlüsse der Anteilseigner, Ausführungen zum Aufsichtsrat)
- Steuerliche Verhältnisse (zB letzte Betriebsprüfung, steuerliche Verlustvorträge, wichtige unerledigte Rechtsmittel)
- Wirtschaftliche Verhältnisse (zB Darstellung des Produktionsprogramms, Umfang u. Zusammensetzung der Produktion u. des Absatzes mit Vergleichzahlen, Hinweise auf größere Investitionsvorhaben und deren Finanzierung)
- wesentliche langfristige Verträge
- wesentliche Umgründungen
Informationsverlust durch Wegfall der Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses
Das neue Fachgutachten ermöglicht, dass eine Aufgliederung und Erläuterung der Posten des Jahresabschlusses keinesfalls mehr lückenlos bzw vollständig erfolgen muss. Vielmehr genügt es, dass der Abschlussprüfer hinsichtlich jener Posten, die ohnedies im Anhang (allenfalls im Lagebericht) aufgegliedert sind, nur einen entsprechenden Hinweis in den Prüfungsbericht aufnimmt. Aber auch wenn im Anhang (oder Lagebericht) keine Aufgliederung und Erläuterung erfolgen, ist es ausreichend, nur die wesentlichen Posten zu erläutern. Nach Durchsicht der ersten „neuen“ Prüfungsberichte konnte diesbezüglich ein erheblicher Informationsverlust beobachtet werden.
Die Praxis zeigt, dass folgende wichtige Positionen der G&V-Rechnung nicht bzw ungenügend aufgeschlüsselt werden:- Umsatzerlöse gegliedert nach Produktbereichen
- Zusammensetzung der übrigen Betriebserträge (zB Kursgewinne, Auflösung von Wertberichtigungen, Schadensfälle, Förderungen)
- Zusammensetzung der Löhne und Gehälter
- Zusammensetzung der übrigen Betriebsaufwendungen (Kursverluste, Schadensfälle, Verluste aus Anlagenabgängen, Wertberichtigungen zu Forderungen, Dotierung von Rückstellungen)
- Zusammensetzung der Posten des Finanzergebnisses (Fremdwährungsgewinne/-verluste, Aufwendungen für Finanzanlagen wie Abschreibungen auf Beteiligungen bzw Verlustübernahmen)
- Zusammensetzung der Steuern von Einkommen und Ertrag
- Zusammensetzung der Forderungen (insbesonders der geldnahen Forderungen gegenüber Konzernunternehmen/cash pool, treasury)
- Zusammensetzung und Entwicklung der übrigen Rückstellungen (zB Jubiläumsgeld, Drohverluste)
- Zusammensetzung der Verbindlichkeiten (insbesonders Finanzverbindlichkeiten gegenüber Konzernunternehmen)
Tipp
Praxistipp: Fehlende Information einfordern!
Um ein Unternehmen bzw dessen Geschäftsführung beurteilen zu können, brauchen Aufsichtsräte umfassende Information. Dazu gehören Unternehmenskennzahlen, Wissen über Umstrukturierungen, langfristig abgeschlossene Verträge genau so wie detaillierte Aufschlüsselungen von Positionen des Jahresabschlusses. Sofern diese notwendige Information im „neuen“ Prüfungsbericht nicht enthalten ist, sollten ArbeitnehmervertreterInnen im Aufsichtsrat diese jedenfalls vor der Aufsichtsratssitzung schriftlich einfordern.
Die vorhin aufgelisteten Beispiele für freiwillige Berichts-Ausweitungen und für detaillierte Aufschlüsselungen können dabei als Checkliste behilflich sein. Da zusätzliche Information auch in Anlagen bzw eigenen Beilagen zum Prüfungsbericht enthalten sein kann, ist darauf zu achten, dass auch die ArbeitnehmervertreterInnen alle Beilagen enthalten. Diese dürfen diesbezüglich gegenüber KapitalvertreterInnen nicht benachteiligt werden.
Um zu den erforderlichen Informationen zu gelangen, können ArbeitnehmervertreterInnen auch versuchen, die gewünschte Information direkt in den Prüfungsvertrag hinein zu reklamieren. Der Prüfungsvertrag ist dann allerdings vom gesamten Aufsichtsrat zu beschließen.
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