Neu: Aus für Rückzahlungspflicht bei KBG-Zuschuss!

Alleinstehende Mütter oder Väter (ledig oder geschieden), deren Kinder vor dem 1.1.2010 geboren wurden, hatten die Möglichkeit zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld auch den rückzahlungspflichtigen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (€ 181,80 pro Monat) zu beantragen. Die Rückzahlungspflicht trifft den anderen getrennt lebenden Elternteil.

Rückzahlungsverpflichtung rückwirkend aufgehoben

Die Rückzahlungsverpflichtung der getrennt lebenden Partner (meist Väter) hat der Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 4.3.2011 nunmehr rückwirkend aufgehoben. Die Finanzämter haben bis dato Bescheide ausgesandt, mit denen die Zuschüsse von den rückzahlungspflichtigen getrennt lebenden Elternteilen rückgefordert werden.

Ab jetzt dürfen die Finanzämter keine Rückforderungsbescheide mehr verschicken, mit denen sie Zuschüsse für die vergangenen Jahre rückfordern.

Was heißt das für betroffene Elternteile?

  1. Wenn Ihnen eine solche Rückzahlungsaufforderung zugestellt wurde, müssen Sie unbedingt gegen diesen Bescheid in Schriftform berufen, damit Sie von der Zahlungspflicht befreit werden können. Die AK stellt Ihnen dazu einen Musterbrief zur Verfügung.

  2. Achten Sie auf die Einhaltung der Rechtsmittelfrist! Ihre Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides beim Finanzamt einlagen!

  3. Bereits eingebrachte Rückforderungsbescheide müssen in allen Instanzen aufgehoben werden.
Die Zuschüsse werden nach wie vor rückgefordert, wenn

  • sich der Elternteil (meist die Mutter), bei dem das Kind lebt, selbst zur Rückzahlung verpflichtet hat,

  • verheiratete oder in Lebensgemeinschaft lebende Eltern, welche mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, und aufgrund ihrer Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Anspruch auf den Zuschuss hatten, wenn sich ihre finanzielle Lage verbessert hat.
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