Lehrabschlussprüfung
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Die Lehrabschlussprüfung kann im erlernten, zusätzlich aber auch in einem verwandten Lehrberuf abgelegt werden.
- Antrittsberechtigung
- Antrittszeitpunkt
- Anmeldung/Kosten
- Prüfungsablauf
- Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung, Zusatzprüfung für anderen Lehrberuf
- Anerkennung ausländischer Lehrabschlussprüfungen (Voraussetzung, Antrag, ...)
- Lehrlinge,
- Personen, die die festgesetzte Lehrzeit allenfalls unter Anrechnung einer schulmäßigen Ausbildung beendet haben und
- Personen, die auf Grund einer schulmäßigen Ausbildung keine Lehrzeit absolvieren müssen.
- Lehrlinge, die nach Auflösung des Lehrverhältnisses keine neue Lehrstelle mehr finden, aber mindestens die Hälfte der Lehrzeit absolviert haben,
- Personen, die älter als 18 Jahre sind und glaubhaft machen, dass sie sich die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrberufes etwa durch eine Anlerntätigkeit, durch Praxis oder durch entsprechende Kurse erworben haben.
Und weiters:
- Personen, die im Zuge einer Rehabilitation in einem Beruf ausgebildet wurden, egal wie alt sie sind sowie
- Personen, die eine Schule mit einer zusätzlichen systematischen Ausbildung in einem Lehrberuf besuchen (z.B. Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe), können am Ende der 12. Schulstufe dann zur Lehrabschlussprüfung (LAP) zugelassen werden, wenn auf Grund der Ausbildung eine erfolgreiche Ablegung der LAP erwartet werden kann.
In allen Fällen muss jedoch zuvor die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftkammer beantragt werden. Wird diese erteilt, ist der Prüfungsablauf gleich wie bei den Lehrlingen.
zum SeitenanfangWann kann ich zur Lehrabschlussprüfung antreten?
Der Prüfungstermin (Antrag bereits sechs Monate vor Lehrzeitende möglich) darf bei Lehrlingen
- frühestens zehn Wochen vor dem Ende der Lehrzeit,
- bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht vor dem Ende des Lehrganges,
- bei ganzjährigen Berufsschulen frühestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres,
- bei Lehrberufen mit zweieinhalb- bzw. dreieinhalbjähriger Lehrzeit frühestens sechs Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht,
angesetzt werden.
Ausnahme:
Ab Beginn des letzten Lehrjahres können Sie die Zulassung beantragen und zur Lehrabschlussprüfung antreten, sofern Sie die letzte Klasse der Berufsschule positiv abgeschlossen haben und
- der Lehrberechtigte diesen Antrag zustimmt oder
- das Lehrverhältnis einvernehmlich oder
- das Lehrverhältnis ohne Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (berechtigter Austritt oder unberechtigte Entlassung) oder
- das Lehrverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
Wie und wo melde ich mich zur Lehrabschlussprüfung an?
Um die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer muss sich der Lehrling selbst kümmern. Sie kann telefonisch, per Fax, schriftlich, per E-Mail oder persönlich erfolgen.
Was kostet die Lehrabschlussprüfung?
Prüfungstaxe
Als Kostenbeitrag (ab 1.2.2012) zur Lehrabschlussprüfung hat der Prüfling eine Prüfungstaxe von € 94,- zu bezahlen. Für die Zusatzprüfung fällt eine Gebühr von € 47,- an. Allerdings muss der Lehrberechtigte die Kosten ersetzen, wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder während der Behaltezeit erstmals zur Lehrabschlussprüfung antritt.
Material und Werkzeug
Das Material für die praktische Prüfung hat beim erstmaligen Prüfungsantritt entweder die Lehrlingsstelle oder der Lehrberechtigte zur Verfügung zu stellen. Nimmt der Lehrling das Material selbst mit, sind ihm die Kosten dafür zu ersetzen. Auf Verlangen des Prüflings muss die Lehrlingsstelle auch das erforderliche Werkzeug oder Personen (Modelle) kostenlos zur Verfügung stellen.
Prüfungsstück
Der Prüfling kann sein im Rahmen der praktischen Prüfung angefertigtes Prüfungsstück kaufen.
zum SeitenanfangWie geht die Prüfung vor sich?
Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in einen theoretischen und in einen praktischenTeil.
Ob die Prüfung mündlich oder schriftlich vorgenommen wird, welche Gegenstände geprüft werden sowie Umfang und Dauer der Prüfung ist in der Prüfungsordnung für den einzelnen Lehrberuf festgelegt.
Wenn Sie an der detaillierten Prüfungsordnung für Ihren Lehrberuf interessiert sind, schicken Sie uns doch einfach ein E-Mail. Wir senden Ihnen diese gerne zu.
Achtung
Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die letzte Klasse der Berufsschule positiv abgeschlossen wurde. Ein Nachweis darüber ist der Lehrlingsstelle vorzulegen.
Wie wird das Prüfungsergebnis ermittelt?
Die Prüfungskommission bewertet die Leistung des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen nach dem üblichen Schulnotensystem (1 - 5). Nach der Benotung der einzelnen Prüfungsgegenstände nimmt die Prüfungskommission die Gesamtbeurteilung vor.
Die Prüfung wurde:- mit Auszeichnung bestanden, wenn zumindest die Hälfte der Prüfungsgegenstände mit "sehr gut" bewertet wurde und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als "gut" erfolgte; die Gegenstände der praktischen Prüfung müssen dabei mit "sehr gut" bewertet worden sein.
- mit gutem Erfolg bestanden, wenn wenigsten die Hälfte der Prüfungsgegenstände, mit "gut" oder "sehr gut" bewertet wurde und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als "befriedigend" erfolgte. Die Gegenstände der praktischen Prüfung müssen dabei mit "gut" oder "sehr gut" bewertet worden sein
- bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand mit "nicht genügend" bewertet wurde
- nicht bestanden, wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit "nicht genügend" bewertet wurden.
Wann erhalte ich das Prüfungszeugnis?
Sofort nach Abschluss der Prüfung verkündet der Vorsitzende der Prüfungskommission die Gesamtbeurteilung mündlich und übergibt das Prüfungszeugnis. Ist die Lehrzeit bereits beendet, so gibt es auf Antrag des Lehrlings den Lehrbrief.
Kann ich die Lehrabschlussprüfung wiederholen?
Wurde das Wissen des Prüflings in einem oder mehreren Gegenständen mit "nicht genügend" benotet, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine Wiederholung ist jedoch beliebig oft möglich.
Grundsätzlich muss die Prüfung nur in jenen Gegenständen wiederholt werden, die mit "nicht genügend" benotet wurden. Sollten aber - was äußerst selten der Fall ist - mehr als zwei oder drei Gegenstände (lehrberufsabhängig) mit "nicht genügend" bewertet worden sein, muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.
Achtung
Für die Wiederholungsprüfung müssen Sie wiederum einen Termin vereinbaren. Die neuerliche Prüfungstaxe (Euro 94,--) und ev. Materialkosten sind vom Prüfling zu bezahlen.
Kann ich eine Zusatzprüfung für andere Lehrberufe machen?
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung kann eine Zusatzprüfung in allen Lehrberufen abgelegt werden, die mit dem erlernten Lehrberuf teil- oder vollverwandt sind. Die Prüfungstaxe beträgt Euro 47,-.
zum SeitenanfangAnerkennung ausländischer Lehrabschlussprüfungen
Für Personen, die im Ausland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben sieht das Berufsausbildungsgesetz die Möglichkeit der Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse vor.
Spezielle Berufsbildungsabkommen bzw. Verordnungen, die die Anerkennung von Prüfungszeugnissen ohne weitere Prüfung als gleichwertig regeln, gibt es mit Deutschland, Ungarn und Südtirol (siehe Infobox).
In allen anderen Fällen ist die Gleichhaltung ausländischer Prüfungszeugnisse individuell nach Antragstellung beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu prüfen.
Voraussetzung
Voraussetzung für die Gleichhaltung einer im Ausland absolvierten Berufsausbildung bzw. abgelegten Prüfung ist die Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit dem entsprechenden österreichischen Lehrberuf.
Ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben, wird aber glaubhaft gemacht, dass die im Ausland absolvierte Berufsausbildung über weite Strecken einem bestimmten österreichischen Lehrberuf nahe kommt, kann das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Antrag auf Gleichhaltung mit der Maßgabe stattgeben, dass der praktische Teil der Lehrabschlussprüfung (Prüfungsarbeit und/oder Fachgespräch) noch abzulegen ist.
Antragstellung
Der Antrag auf Gleichhaltung ist einzubringen beim:
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Abteilung I/4
Stubenring 1, 1011 Wien
Das entsprechende Antragsformular finden Sie in der Infobox am Ende dieser Seite.
Die im Zuge des Anerkennungsverfahrens anfallenden Kosten betragen Euro 23,10.
Benötigte Unterlagen
Folgende Unterlagen – im Original oder in beglaubigter Abschrift – sind dem Gleichhaltungsantrag beizulegen:
- Diplom bzw. Abschlussprüfungszeugnis
- Jahreszeugnisse oder Bestätigung der Berufsschule über Ausbildungsdauer und -inhalte
- Arbeitsbestätigungen über einschlägige Praxiszeiten
- Lebenslauf
- Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses
- eventuell einschlägige Kursbesuchsbestätigungen
- eventuell Nachweis über Namensänderung
Nicht in Deutsch abgefasste Dokumente sind mit Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Dolmetscher/in beizulegen.
Hinweis
Ansprechpartnerin betreffend die 14 land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe ist die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in jenem Bundesland, in dem der/die Antragsteller/-in wohnhaft ist.
Tipp
Wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben sind, wäre noch die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung zur Lehrabschlussprüfung denkbar. In diesem Fall ist allerdings die gesamte Lehrabschlussprüfung (theoretischer und praktischer Teil) abzulegen.
Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ist ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich (Meldezettel).
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