Ihr Recht auf Lärmschutz im Betrieb
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Ihre Firma muss Sie vor Lärm am Arbeitsplatz schützen. Deshalb muss der Arbeitgeber alles dafür tun, damit es für Arbeitnehmer-Innen so ruhig wie möglich ist. Ist der Lärmpegel im Arbeits-bereich von vornherein hoch, muss Ihr Gehör vor Beginn der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen untersucht werden. Außerdem muss der Lärmpegel bei starker Lärmbelastung regelmäßig gemessen werden. Ein Recht auf Schutz haben Sie aber bereits bei niedrigerer Belastung.
Lärmgrenzen
Allgemein unterscheidet man in der Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen zwischen störendem und gehörgefährdendem Lärm.
Folgende „Lärmgrenzen“gelten:
Störender Lärm:
- 50 Dezibel bei überwiegend geistiger Tätigkeit, sowie in Aufenthalts,- und Bereitschaftsräumen
- 65 Dezibel bei normaler Büroarbeit (Dieser Wert kann bereits überschritten sein, wenn es Ihnen im Büro fast schon so laut wie im Straßenverkehr vorkommt.)
- 80 Dezibel – Gehörschutz muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden
- 85 Dezibel – Gehörschutz muss vom Arbeitnehmer verwendet werden
Gehörschutz
Schon ab 60 Dezibel verändern sich Blutdruck oder Herz-frequenz. Beim Überschreiten der 85 Dezibel Lärmgrenze sind folgende Maßnahmen in der aufgelisteten Reihenfolge zu setzen: bauliche Maßnahmen (Lärmminderung an der Quelle), organi-satorische Maßnahmen (Expositionszeit der Arbeitnehmer verringern) und erst zuletzt Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung.
Die 85 Dezibel Lärmgrenze darf nur überschritten werden, wenn es lärmminderungstechnisch nicht möglich ist. Jedenfalls müssen Betroffene ab 80 Dezibel einen Gehörschutz bekommen, da sonst das Gehör geschädigt wird.
Untersuchungen bei Lärmeinwirkungen
ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer-Innen, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeits-medizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
Telefongespräche
Auch störender Lärm ist zu mindern. Der Lärm muss gar nicht laut oder gehörschädigend sein. Wenn etwa Telefongespräche im Hörbereich die Aufmerksamkeit stören, erschwert das die Konzentration. Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre Sicherheitsfachkraft.
Geräte & Arbeitsabläufe
Wenn Geräte oder Arbeitsabläufe den Lärm in Betriebsräumen dramatisch erhöhen, muss ebenfalls Abhilfe geschaffen werden. Sie sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen. Bleibt die Einrichtung eigener Räume aus, dürfen dennoch die vorgeschriebenen Lärmgrenzen nicht überschritten werden. Dann sind Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel ein Abschirmen der Lärmquelle zu treffen.
Lärm Messungen
Lärm am Arbeitsplatz ist einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Dazu können zB Betriebsanleitungen, Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben, Arbeitsverfahrens-vergleiche, veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdatenbanken oder Berechnungs-verfahren herangezogen werden.
Kann aufgrund einer solchen Bewertung eine Überschreitung der Grenzwerte oder eine Überschreitung für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden, so muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Messungen sachkundig geplant werden und zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Dies gilt auch für Stichprobenverfahren. Die Ergebnisse müssen nachvollziehbar sein und dokumentiert werden. Diese Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden.
Beteiligungsrechte von Betriebsräten und Sicherheitsvertrauenspersonen
Der Arbeitgeber ist laut Arbeitsverfassungsgesetz dazu verpflich-tet die Belegschaftsorgane über Grenzwertüberschreitungen unverzüglich zu informieren und ihnen Einsicht in die Unterlagen über Messergebnisse zu gewähren.
Gesetzliche Grundlagen:
§§ 50, 65, 66 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV)
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