Kurzarbeit

Von Kurzarbeit (KUA) spricht man, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird. Die Kurzarbeit dient zur Überbrückung von wirtschaftlichen Störungen und soll die Beschäftigten im Betrieb halten. Kündigungen sollen vermieden werden. Kurzarbeit wird in einem Betrieb eingeführt, wenn der Betrieb aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine volle Auslastung der Beschäftigten nicht sicherstellen kann, aber eine Chance besteht, diesen Zeitraum durch eine Reduzierung der Arbeitszeit zu überbrücken.

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Voraussetzung für Kurzarbeit

Grundsätzlich gilt als Voraussetzung für die Kurzarbeit, dass eine wirtschaftliche Störung oder ein Problem im Betrieb aufgrund einer eingetretenen Naturkatastrophe vorliegt. Der Arbeitgeber muss im Normalfall 6 Wochen vor dem geplanten Beginn der Kurzarbeit mit dem regional zuständigen Arbeitsmarktservice in Kontakt treten. Das tatsächliche Begehren ist drei Wochen vor Beginn der Kurzarbeit beim AMS einzubringen.

Zwischen AMS und dem Arbeitgeber ist gemeinsam mit dem allenfalls im Betrieb eingerichteten Betriebsrat die Situation zu beraten. Diesen Beratungen sind die kollektivvertragsfähigen Interessenvertretungen (jedenfalls also die Gewerkschaften) vom AMS beizuziehen.

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Dauer der Kurzarbeit

Grundsätzlich ist der Zeitraum für Kurzarbeit per Gesetz auf maximal 24 Monate begrenzt. Die AMS-Richtlinie sieht jedoch vor, dass die Kurzarbeit in Blöcken zu höchstens 6 Monaten vereinbart werden kann. In begründeten Fällen kann die gesamte Dauer der Kurzarbeit um maximal 2 weitere Monate (über die 24 Monate hinaus) verlängert werden.

Im Durchschnitt des vereinbarten Kurzarbeits-Zeitraums kann sich die Arbeitszeit für die betroffenen Arbeitnehmer zwischen 10 und 90 Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit bewegen.

Die durch die Kurzarbeit frei werdende Zeit gilt als Freizeit und steht dem Arbeitnehmer zur freien Verfügung. Allerdings kann für diesen freiwerdenden Zeitraum auch eine Vereinbarung hinsichtlich Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen getroffen werden. Dafür erhöht sich die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS um 15 Prozent. Die Aus- und Weiterbildung findet in jenem Teil der „Freizeitphase“ statt, für die der Arbeitnehmer aus Mitteln des AMS unterstützt wird. Für die Kurzarbeit mit Qualifizierung ist ein Aus- und Weiterbildungskonzept zu erstellen.

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Entlohnung der Kurzarbeit

Grundsätzlich erhalten die Arbeitnehmer für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit weiterhin aliquot (=anteilig) das vereinbarte Entgelt. Für die ausfallende Arbeitszeit muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kurzarbeitsunterstützung auszahlen. Diese ist zumindest so hoch, wie das Arbeitslosengeld für die nicht gearbeitete Zeit betragen würde.

Vor allem in Betrieben mit Betriebsrat können die Gewerkschaften in der Regel durchsetzen, dass die betroffenen Arbeitnehmer deutlich weniger von ihrem Nettolohn/-gehalt verlieren.

Die gewährte Kurzarbeitsunterstützung ist steuerpflichtiger Bestandteil des Verdienstes. Für Sonderzahlungen wird von Gewerkschaft und Wirtschaftskammer üblicherweise die ungekürzte Zahlung – wie vor Eintritt in die Kurzarbeit – vereinbart.

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Kündigung während der Kurzarbeit möglich?

Während der Dauer der Kurzarbeit muss jener Beschäftigungsstand im Betrieb (bzw. im betroffenen Betriebsteil, wenn dieser örtlich oder organisatorisch so sehr getrennt sind, dass unterschiedliche Kollektivverträge gelten) aufrecht erhalten werden, der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden hat.

Betriebsbedingte Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Kurzarbeitsphase bzw. der darüber hinausgehenden Behaltefrist ausgesprochen werden. Plant der Arbeitgeber dennoch eine Verminderung des festgelegten Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit oder der darüber hinausgehenden Behaltefrist, so darf dies nur nach vorhergehender Zustimmung des zuständigen Betriebsrates sowie des AMS Regionalbeirates erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft.

Personenbezogene Kündigungen sind immer möglich. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, durch Neueinstellung den Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder bei einvernehmlicher Lösung von Dienstverhältnissen besteht für den Dienstgeber keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber vorliegen. Im Falle einer einvernehmlichen Lösung muss der Arbeitnehmer nachweislich Gelegenheit haben, sich mit Betriebsrat oder Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beraten.

Selbstkündigung: Arbeitnehmer können während der Kurzarbeit jederzeit unter Einhaltung der geltenden Fristen selbst kündigen bzw. eine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses vorschlagen. Im Falle einer einvernehmlichen Lösung gilt diese jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer nachweislich Gelegenheit hatte, sich mit Betriebsrat oder Gewerkschaft über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beraten.

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Kündigungsschutz nach der Kurzarbeitsphase

In den Kurzarbeitsvereinbarungen kann eine Behaltepflicht für die Zeit nach der Kurzarbeit festgelegt werden. Die Behaltefrist nach der Kurzarbeit gilt nur für die ArbeitnehmerInnen, die von der Kurzarbeit betroffen waren, nicht aber für alle Beschäftigten des Betriebs.

Die Sozialpartner sehen bis zu einer Gesamtdauer der Kurzarbeit von 2 Monaten eine Behaltefrist von 1 Monat vor, bis zu einer Gesamtdauer von 4 Monaten 2 Monate Behaltefrist, bis 12 Monate Kurzarbeit 3 Monate Behaltefrist, und bei längerer Kurzarbeit eine Behaltefrist von 4 Monaten.

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Kurzarbeit & Sozialversicherung

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden vom Arbeitgeber auf Basis des ungekürzten Einkommens vor Eintritt in die Kurzarbeit gezahlt. Das heißt, es ergibt sich bei Arbeitslosengeld oder für die Pensionsbemessung für die betroffenen Arbeitnehmer kein Nachteil.

Hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung besteht derzeit fast immer die Regelung, dass jener Anteil, der auf die erhöhten Beiträge entfällt (über das während der Kurzarbeit bezahlte Entgelt hinaus), vom Arbeitgeber übernommen wird. Das muss jedoch ausdrücklich in der Kurzarbeitsvereinbarung so festgelegt sein.

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