Invaliditätspension: Auch Arbeitgeber verstärkt in die Pflicht nehmen
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„Die Verstärkung der beruflichen Rehabilitation und die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf medizinische Rehabilitation zur Vermeidung von Invaliditätspensionen sowie die Einrichtung eines Begutachtungszentrums wird von der AK unterstützt“, sagt AK Präsident Herbert Tumpel.
Kritisch sieht die AK das Übergangsrecht
Kritisch sieht Tumpel das Übergangsrecht mit unterschiedlichen Rechtslagen für über und unter 50jährige und das für alle Beteiligten komplizierte Verfahren, das durch die unterschiedlichen Behördenzuständigkeiten entsteht. Hier sollte ein einheitliches System insbesondere im Interesse der Betroffenen, aber auch der zuständigen Behörden und Beratungsorganisationen das Ziel sein. Weiters fehlt dem Entwurf ein individueller Rechtsanspruch auf Umschulungen durch das Arbeitsmarktservice für unqualifizierte Arbeitnehmer.
Während es zuletzt im Stabilitätsgesetz für ArbeitnehmerInnen zu zahlreichen Änderungen gekommen ist, die den Zugang in die Pension erschweren, sind die ArbeitgeberInnen bislang nicht ausreichend in die Pflicht genommen worden. Dies ist aber unumgänglich, wenn die Menschen anstelle der Pension in Beschäftigung gehalten werden sollen und nicht in die Arbeitslosigkeit gedrängt werden sollen.
Arbeitsbedingungen müssen verbessert werden
Die starke Betroffenheit Arbeitsloser von psychischen Erkrankungen und Herz-Kreislauf-Beschwerden zeigt, dass lange Arbeitslosigkeit zu Existenzängsten und psychischem Stress führt, was häufig krank macht. Die Auflösungsabgabe von EUR 110,-- reicht nicht aus, um das Kündigungsverhalten zu ändern. Ein Rückgang der krankheitsbedingten Pensionen muss nicht nur bei den Individuen ansetzen, sondern auch bei den Betrieben. Insofern sind auch Schwerpunkte vor allem auf der Ebene der Verhältnisprävention, also bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen, zu setzen.
Forderung
Die AK fordert daher
1. ein wirksames Malussystem bei Kündigung älterer ArbeitnehmerInnen.
2. Ein Experience Rating, womit gemeint ist, dass jene Unternehmen, die einen unterdurchschnittlichen Anteil von älteren Beschäftigten (55 – 64 jährige) vorweisen, einen höheren Pensionsversicherungsbeitrag zahlen sollen.
3. Eine verpflichtende arbeitspsychologische Evaluierung der Arbeitsplätze, das heißt, der Arbeitspsychologe soll neben dem Arbeitsmediziner und der Sicherheitsvertrauensperson die dritte Präventivkraft im Unternehmen werden.
4. Die Einrichtung eines Krankenstandsmonitorings, das bei auffälligen Krankenstandszahlen eine verpflichtende Evaluierung und Beratung der auffälligen Betriebe zur Folge hat.
5. Die Einbettung der geplanten Maßnahmen in eine forcierte und insbesondere die psychischen Belastungen der Arbeitnehmer-Innen erfassende betriebliche Gesundheitsförderung, die vor allem auf eine Überwindung der belastenden Faktoren an den Arbeitsplätzen (Verhältnisprävention) ausgerichtet ist.
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