Die Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur"
-
|
Mehr
Standesbezeichnung "Ingenieur"
Das Ingenieursgesetz regelt eine rasche und unbürokratische Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur".
Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" berechtigt sind, dürfen
- diese in ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut beifügen und
- deren Eintragung in amtlichen Urkunden verlangen.
- Reife- oder Diplomprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer und gewerblicher oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten
- Mindestens dreijährige fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.
Die Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" ist auch nach erfolgreicher Ablegung von Reife- und Abschlussprüfungen nach ausländischen Lehrplänen (sofern diese Prüfungen gleichwertige Kenntnisse wie die inländischen Lehrpläne vorsehen) und mindestens dreijähriger fachbezogener Berufspraxis möglich. Wenn ein entsprechender ausländischer Abschluss alleine zur Bezeichnung "Ingenieur" berechtigt, ist lt. Bundesgesetz über die Standesbezeichnung "Ingenieur" keine einschlägige Praxis mehr nachzuweisen.
Antragstellung
Antrag an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (bzw. an das BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) auf Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur".
Dem Antrag sind insbesondere anzuschließen:- Nachweise über die Identität des Bewerbers/der Bewerberin
- Nachweise über die Ausbildung (Reifeprüfungszeugnis)
- Nachweis der einschlägigen Berufspraxis (datierte, vom Arbeitgeber unterzeichnete, Praxisnachweise, die über die fachbezogenen und gehobenen Tätigkeiten detailliert Auskunft geben)
- Evtl. Nachweis über die Berechtigung zur Führung der entsprechenden ausländischen Berufs- oder Standesbezeichnung
- Falls keine Reifeprüfung einer höheren Schule absolviert wurde: Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse vergleichbar mit einer höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt vermitteln + eine mindestens sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse voraussetzt.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich am besten direkt an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend: A-1011 Wien, Stubenring 1, Tel.: +43/1/71 1 00-5185, E-Mail: service@bmwfj.gv.at
-
|
Mehr

