infas 4/2008
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infas 4/2008
erschienen am 15.7.2008
infas 4/2008
ARBEITSRECHT
ENTSCHEIDUNGEN
A 49 Verständigung des Betriebsrates von Kündigungsabsicht
Ob der Betriebsrat (BR) auch von der erfolgten Kündigung informiert wurde ist irrelevant, solange für den BR und die Arbeitnehmer die Anfechtungsmöglichkeit besteht.
A 50 Unterlassungsklage wegen ungünstiger Auskünfte
Die Unterlassungspflicht muss so deutlich gekennzeichnet sein, dass auch eine Überprüfung im Rahmen der exekutiven Durchsetzung möglich ist. Außerdem muss das Verhalten der einzelnen Mitarbeiter dem Arbeitgeber zugerechnet werden können.
A 51 Betriebsübergang im Konkurs - begünstigter Behinderter
Der österreichische Gesetzgeber hat in § 3 Abs 2 AVRAG festgelegt, dass im Fall der Veräußerung auch eines ganzen Unternehmens im Konkurs § 3 Abs 1 AVRAG nicht zur Anwendung gelangt. Selbst unter der Hypothese der Richtlinienwidrigkeit ist daher die generelle (pauschale) Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Der OGH sieht keine Notwendigkeit, im Fall des § 3 Abs 2 AVRAG hinsichtlich der begünstigten Behinderten iSd BEinstG eine Ausnahme von der Ausnahme anzunehmen.
A 52 Betriebsübergang - Konkurs
Der österreichische Gesetzgeber hat in § 3 Abs 2 AVRAG festgelegt, dass im Fall der Veräußerung auch eines ganzen Unternehmens im Konkurs § 3 Abs 1 AVRAG nicht zur Anwendung gelangt. Eine teleologische Reduktion auf unternehmenszerschlagende Insolvenzen ist nicht zulässig.
A 53 Vorruhestandsmodell
Ändert sich nach Abschluss einer Vereinbarung über ein Vorruhestandsmodell der Bezugspunkt, nämlich der frühestmögliche Pensionsantritt des Arbeitnehmers durch Gesetzesänderung, ist die Befristung des Vertrags bis zum geänderten Zeitpunkt zu verlängern.
A 54 Abfertigung - Bewertung von Sachbezügen
Bei einem erheblichen Auseinanderklaffen der fiskalischen Bewertung eines Sachbezugs vom tatsächlichen Wert kann nur auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden, weil es sonst zu einer ungebührlichen Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers kommt.
A 55 Auflösung eines Lehrverhältnisses durch SMS, Betriebsurlaub, Kündigungsentschädigung
Der Zweck der Schriftform nach § 15 Abs 2 BAG wird nur dann erreicht, wenn auch für die Beendigungserklärung iSd § 15 Abs 1 BAG verlangt wird, dass sie eigenhändig unterschrieben ist. Da bei einer schlichten SMS keine eigenhändige Unterschrift vorliegt, genügt eine Auflösungserklärung nach § 15 Abs 1 BAG per SMS nicht, um das Lehrverhältnis rechtswirksam aufzulösen.
A 56 KJBG – unterschiedliches Überstundenentgelt für Lehrlinge über und unter 18 Jahre
Tieferer Grund für die unterschiedlichen Entlohnungsregeln im KJBG ist die völlig unterschiedliche Einsetzbarkeit für Überstundenleistungen von jugendlichen Lehrlingen und Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet habe. Diese unterschiedliche Einsetzbarkeit ist wiederum objektiv und angemessen und durch legitime bildungspolitische Ziele und iSd notwendigen Schutzes von Jugendlichen gerechtfertigt (§ 20 Abs 3 und 4 Z 1 GlBG bzw Art 6 der Gleichbehandlungs-Rahmen-RL). Von einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters kann daher nicht die Rede sein.
A 57 Insolvenz-Ausfallgeld – Vorstandsmitglieder
Nach Umsetzung der Insolvenz-RL 2002/74/EG kann die Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht mehr auf die Organstellung, sondern nur mehr auf das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft gestützt werden.
A 58 Ausschluss von Insolvenz-Ausfallgeld - Umsetzung von EU-Richtlinie
Es hat für den vorliegenden Fall noch bei der ständigen Rechtsprechung des OGH zu bleiben, wonach auch dann, wenn ein Organmitglied abberufen wird, dessen bisheriger Anstellungsvertrag aber mangels Koppelung mit der Abberufung noch aufrecht ist, von einer relevanten Neubegründung eines Angestelltenverhältnisses nicht gesprochen werden kann und die Ausschlussbestimmung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG zum Tragen kommt.
A 59 „Lebende Subention“ gemäß PrivSchG – Arbeitskräfteüberlassung
Das dreipersonale Verhältnis bei der „lebenden Subvention“ auf Grund des PrivSchG entspricht seinem Wesen nach der Arbeitskräfteüberlassung gemäß AÜG. Eine Entgeltpflicht (zB Schulleitungszulage) des Beschäftigers kann nur kraft besonderer Anspruchsgrundlage bestehen.
A 60 Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses nach Ablauf des Befreiungsscheins
Arbeitsverhältnisse mit Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und deren Beschäftigungsbewilligung infolge Zeitablaufs erlischt, sind unerlaubt und nichtig. Ausgenommen wäre der Fall des § 7 Abs 8 AuslBG, dass eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung beantragt wird.
A 61 Anrechnung von Lehrzeiten/Vordienstzeiten vor 18. Lebensjahr - Altersdiskriminierung, Vorlage zur Vorabentscheidung an EuGH
Es stellt sich die Frage, ob es dem Gesetzgeber freisteht, bis zum Beginn der vollen Geschäftsfähigkeit erlangte spezifische Berufserfahrungen (Lehrlinge, ungelernte Hilfskräfte) nicht zu berücksichtigen, um damit eine Benachteiligung von Personen, die eine „allgemeine“ schulische Ausbildung anstreben, zu vermeiden und einen Anreiz, möglichst früh die allgemeine Schulbildung zu verlassen, zu verhindern.
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird daher folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Sind die Art 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung (hier: §§ 3 Abs 3, 26 Abs 1 des österreichischen VBG 1948) entgegenstehen, die anrechenbare Vordienstzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags ausschließt, soweit sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.“
A 62 KV Güterbeförderungsgewerbe – Verrechnung von Sonderzahlungen bei Entlassung
Aus der kollektivvertraglichen Formulierung „dieser Anspruch erlischt“ ist zweifelsfrei abzuleiten, dass der gesamte aliquote Sonderzahlungsanspruch für den Urlaubszuschuss für das Kalenderjahr 2005 im konkreten Fall deshalb nicht gebührt, weil der Arbeitnehmer, der zum maßgeblichen Stichtag am 1. 6. noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt war, berechtigt entlassen wurde (Kollektivvertrag Güterbeförderungsgewerbe).
A 63 KV für Papierindustrie – Fälligkeit des Urlaubszuschusses
Aus den kollektivvertraglichen Bestimmungen in ihrem Zusammenhalt kann nur abgeleitet werden, dass der im Mai fällige Urlaubszuschuss den Zeitraum 1. 7. des vorangegangenen Jahres bis 30. 6. des laufenden Jahres abdecke.
SOZIALRECHT
ENTSCHEIDUNGEN
S 18 Dienstverhältnis als Heurigenmusiker
Wenn keine Konkretisierung des Werkes vorgenommen wird und kein Maßstab ersichtlich ist, nach welchem Gewährleistungsansprüche beurteilt werden sollen, liegt kein Werkvertrag vor.
S 19 Wesentliche Betriebsmittel eines Botenfahrers
Der Begriff der „wesentlichen Betriebsmittel“ ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beim freien Dienstnehmer zu beurteilen.
S 20 Arbeitsunfall und Integritätsabgeltung
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber nach objektiver Betrachtungsweise ex ante ganz einfache und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat.
S 21 Tätigkeitsschutz bei beruflichem Aufstieg
Das Kriterium „eine“ Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG darf nicht zu streng ausgelegt werden; die berufliche Entwicklung ist zu berücksichtigen.
S 22 Anrechnung von Pflegeleistungen auf die Ausgleichszulage?
Bei Prüfung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage ist bei der Unterhaltsbemessung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten auch das Pflegegeld des Sohnes zu berücksichtigen.
S 23 Sozialversicherungspflicht eines Kommanditisten
Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist entscheidend.
S 24 Pflegebedarf von Kleinkindern
Bei der Begleitung zu Behandlungen und Therapien sind auch Wartezeiten und Behandlungszeiten zu berücksichtigen.
BÜCHER
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