infas 1/2009

infas 1/2009

erschienen am 15.1.2009

infas 1/2009

Inhalt

ARBEITSRECHT

Europäische Arbeitszeitrichtlinie – aktueller Stand

ENTSCHEIDUNGEN

A 1 Sacherfordernisse des Betriebsrates

Die Beistellung einer Sekretariatskraft, eines Mobiltelefons und Laptops richtet sich nach den objektiv zu bewertenden Geschäftserfordernissen. Bei der vorzunehmenden Interessen-abwägung sind die nach Kernaufgaben und Nebentätigkeiten zu gewichtenden Betriebsrats-(BR-)aufgaben einerseits und die Größe des Betriebes iS einer wirtschaftlichen Leistungsfä-higkeit zu berücksichtigen.

A 2 Sozialplan – Überbrückungsleistungen, Gesetzesänderung, Korridorpension

Der Antrag, der OGH möge feststellen, dass jenen ehemaligen Arbeitnehmern der Antrag-stellerin (Wirtschaftskammer [WK] Österreich), welche im Bereich der WK Österreich oder der WK Steiermark beschäftigt waren, und welche nach den Betriebsvereinbarungen „Hand-buch Personalkonzept“ und den dazu getroffenen Zusatzvereinbarungen Anspruch auf laufen-de Überbrückungszahlungen und auf Teilzeitbeschäftigungsgarantie haben, diese Sozialplan-leistungen längstens bis zum Vorliegen der individuellen Voraussetzungen für eine Korridor-pension nach § 4 Abs 2 APG zu gewähren sind, wenn diese Voraussetzungen früher als auf eine Pension nach § 607 Abs 10 und 12 ASVG erfüllt sind, wird abgewiesen.

A 3 (Un)Anwendbarkeit des Kollektivvertrages auf Ferialarbeiter

Wenn die Kollektivvertrags-(KV-)parteien Ferialarbeiter aus dem Geltungsbereich ausge-nommen haben, kann dabei keine Unsachlichkeit erkannt werden. Nur die anderen Bedienste-ten ziehen regelmäßig ihr notwendiges Einkommen aus ihrer Tätigkeit und sind daher als ty-pische Adressaten eines KV zu werten.

A 4 Abfertigung – Berechnung bei aufeinander folgenden Dienstverhältnissen

Insoweit die Regelung in einer Betriebsvereinbarung bei solchen Arbeitnehmern, die bei Eingehen der Vereinbarung (einvernehmliche Beendigung des ursprünglichen und Begrün-dung eines neuen Dienstverhältnisses zum gleichen Arbeitgeber) die Höchstzahl von zwölf Abfertigungsmonaten bereits erreicht haben, vorsieht, auch bei höherer Bemessungsgrundlage bei Ende des (zweiten) Dienstverhältnisses keinen Ergänzungsanspruch mehr erheben zu können, ist diese Regelung nicht gesetzeskonform.

A 5 Kündigung während Altersteilzeit – Zuschlag gemäß § 19e Abs 2 AZG

Eine Abänderung des Altersteilzeit-Vertragsverhältnisses (Blockmodell) ist zwischen Ar-beitgeber und Arbeitnehmer basierend auf deren Fürsorge- und Treuepflicht so zu verhandeln, dass die Vorgaben des § 27 AlVG erfüllt sind, also die bereits angefallenen Arbeitszeitgutha-ben verbraucht werden können.

A 6 Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG – Formvorschrift, Parteiabsicht

Unabhängig davon, ob das Schriftlichkeitsgebot des § 15j MSchG als deklarativ oder kon-stitutiv aufgefasst wird, führt ein nur mündlich begehrtes Teilzeitbeschäftigungsbegehren ei-ner Arbeitnehmerin dennoch zum Kündigungsschutz, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhand-lungen über dieses Begehren einlässt und es letztlich zu einer Vereinbarung über eine Teilzeit kommt; es muss auch bei der Teilzeitbeschäftigung mit einem Rechtsanspruch nach § 15h MSchG darauf ankommen, welche Parteiabsicht letztlich der Vereinbarung zugrunde liegt.

A 7 Gleichbehandlung – geschlechtsbezogenes Verhalten, immaterieller Schaden

Unter geschlechtsbezogenem Verhalten sind jene Verhaltensweisen zu subsumieren, wel-che die Betroffenen objektiv aufgrund ihres Geschlechts belästigen/diskriminieren, die aber nichts mit sexuellem Verhalten zu tun haben. Kern der Belästigung iSd § 7 GlBG ist das Ab-zielen auf das bloße Geschlecht. Während es bei bestimmten Äußerungen auf der Hand liegt, dass es sich dabei um „geschlechtsbezogenes Verhalten“ handelt (zB „Blondinenwitz“), ist dort, wo herabwürdigendes Verhalten, Gehässigkeiten oder Beschimpfungen nicht per se ge-schlechtsbezogen erfolgen, das Motiv für diese Verhaltensweisen maßgebend. Wenn ein Ver-halten darauf beruht, dass jemand eine Frau ist, kann darin ein Motiv für herabsetzendes Ver-halten festgestellt werden, das als geschlechtsbezogen zu qualifizieren ist.

A 8 Diskriminierung – Beweislastregeln

Bei der Tatsachenfeststellung durch die Gerichte sind zwar die Grundsätze der Beweislast-Richtlinie (-RL) zu berücksichtigen, die Beweiswürdigung als solche ist aber vom OGH nicht überprüfbar.

A 9 Insolvenz-Ausfallgeld – Passivprozess – Ausbildungskosten

Nach § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG sind nur Kosten eines Aktivprozesses gesichert. Kosten eines Prozesses, in dem der Arbeitgeber auf Rückersatz von Ausbildungskosten klagte, fallen nicht darunter.

A 10 Umfang kollektivvertraglicher Verfallsklauseln – Detektivkosten

Kollektivvertragliche Verfallsklauseln, die ganz allgemein auf Schadenersatzansprüche abstellen, erfassen nur solche Schadenersatzansprüche, die in einem typischen Zusammen-hang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.

SOZIALRECHT

Die neuen Werte für 2009

ENTSCHEIDUNGEN

S 1 Prüfunf der Versicherungspflicht eines Kommanditisten

Bei Mitwirkung an der Geschäftsführung bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens be-steht Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.

S 2 Versicherungspflicht nach rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid

Keine Prüfung des Bescheides der Abgabenbehörde im Verfahren vor dem Versicherungs-träger.

S 3 Kostenübernahme für Außenseitermethode

Anforderungen an ein ausreichendes Prozessvorbringen dürfen nicht überspannt werden.

S 4 Kein Erwerb des Berufsschutzes

War der Versicherte bereits zu Beginn der Tätigkeit (hier: kaufmännische Lehre) nicht in der Lage, die in Frage stehende Tätigkeit zu verrichten, erwirbt er keinen Berufsschutz.

S 5 Verweisbarkeit eines gelernten KFZ-Elektrikers

Ein Facharbeiter, der später als Angestellter tätig war, kann auf kaufmännische Tätigkei-ten im Innendienst verwiesen werden.

S 6 Verweisung eines Außendienstmitarbeiters auf Innendienst

Beurteilung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nach den Umständen des Einzelfalls zur Fest-stellung der Beschäftigungsgruppe.

S 7 Regionaler Arbeitsmarkt

Je 15 Arbeitsplätze in zwei Berufen im Tagespendelbereich stellen einen ausreichenden Arbeitsmarkt dar.

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