Kreditvertragsklauseln der GE Money Bank unrechtmäßig

Die AK hat im Jahr 2005 die GE Money Bank wegen 41 sittenwidriger Klauseln in Kreditverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt. Die meisten waren für KonsumentInnen gröblich benachteiligend und/oder unverständlich formuliert.

Wichtigste bankrechtliche Entscheidung der letzten Jahre

Nun hat der Oberste Gerichtshof die AK bestätigt, die Bank darf diese unfairen Klauseln nicht mehr verwenden. „Dieses Urteil bringt mehr Sicherheit", sagt AK Konsumentenschützer Harald Glatz, „primär gilt das Urteil zwar nur gegenüber der von uns beklagten GE Money Bank, aber es ist natürlich auch gegen andere Banken von Bedeutung, die unfaire Klauseln verwenden. Die AK wird daher auch die Klauseln anderer Banken überprüfen." GE Money darf künftig die Klauseln nicht mehr verwenden und sich auch nicht darauf berufen. Die AK fordert, dass die Bank die Kreditverträge und Geschäfts-bedingungen in Österreich rasch ändert und kündigt Nachkontrollen an.

Das sind die wichtigsten Punkte im von der Arbeiterkammer erwirkten Urteil zu den Bankklauseln:
  1. Der Oberste Gerichtshof hat bei vielen Klauseln festgestellt, dass sie für die KonsumentInnen unverständlich sind. Beispielsweise sehen die Klauseln vor, dass alle Kosten und Barauslagen zur Betreibung und Einbringung der Forderungen der Bank vom Kunden zu tragen sind. Das ist aber unzulässig, da die Klausel keine Einschränkung auf notwendige und zweckentsprechende Kosten enthält. Glatz: „Damit ist der Konsument faktisch der Bank ausgeliefert."
  2. Die KonsumentInnen müssen über den effektiven Jahreszinssatz von Krediten unterrichtet werden und zwar in einer Form, die die KonsumentInnen auch wahrnehmen können. Der effektive Jahreszinssatz beinhaltet neben den Zinsen auch sonstige Kosten, z.B. Bearbeitungsgebühren. Diese Information müssen die KonsumentInnen an auffallender Stelle des Vertrages erhalten. Die Bank hat diese Angaben aber bei den Verträgen im Text „versteckt". Der Oberste Gerichtshof ist auch der Ansicht, dass es unbedingt notwendig ist, dass die KonsumentInnen ausreichend informiert werden, um sich der Gesamt-belastung des Vertrages bewusst zu werden.
  3. Wenn beispielsweise ein Auto über einen Kredit finanziert wird, hat sich die Bank vorbehalten, jederzeit nach-zuschauen, ob das Auto in ordentlichem Zustand ist. Die Bank verlangt sogar die Vorführung dieses Autos ohne konkreten Anlass und an jedem beliebigen Ort. Dies ohne darauf Rücksicht zu nehmen, ob dies für den Konsumenten zumutbar ist. Das ist unzulässig und für die Konsumenten unzumutbar.
  4. Die Bank darf nicht unberechtigter Weise eine vorzeitige Fälligstellung des Kredites durchführen und dann dadurch sich erhöhte Entgelte verschaffen.
  5. Die Bank darf nicht mehr ohne Wissen und Willen des Kreditnehmers auf seine Kosten eine Versicherung abschließen.
  6. Die Sicherheiten eines Kreditnehmers dürfen auch für alle anderen Kredite eines allfälligen Mitschuldners, von denen er überhaupt nichts weiß, nicht haften.
  7. Dass der Gerichtsstand der Sitz der Bank in Wien ist, ist nur zulässig, wenn der Verbraucher seinen Wohnort, den gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Beschäftigung an diesem Ort hat.
  8. Die Bank darf keine Haftungen ausschließen, auch nicht die leichte Fahrlässigkeit.
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