Bewerbung: Fragerecht & Mitteilungspflicht
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Im Rahmen jedes Aufnahmegesprächs müssen Stellenbewerber-Innen Fragen diverser Art zu ihren Fähigkeiten beantworten. Diese Fragen müssen im Zusammenhang mit der angestrebten Tätigkeit stehen. Sie dürfen jedoch nicht, aufgrund der auch im Arbeitsverhältnis fortwirkenden Persönlichkeitsrechte, die Privat- und Intimsphäre verletzen. Derart unzulässige Fragen könnten daher ohne Rechtsfolgen falsch oder gar nicht beantwortet werden.
Was den Gesundheitszustand anbelangt, so besteht nur dann ein detailliertes Fragerecht, soweit die in Aussicht genommene Stellung bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen erfordert. Ein Fragerecht wird weiters bestehen, wenn eine Gefahr für Leben und Gesundheit der anderen im Unternehmen beschäftigten ArbeitnehmerInnen oder anderer Personen (z. B. KundInnen) gegeben ist.
Fragen nach dem Vorliegen einer Infektion mit dem HI-Virus müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn dies für die zu besetzende Position objektiv von Bedeutung ist. Dies ist etwa der Fall, wenn tätigkeitsbedingt ein erhöhtes Ansteckungsrisiko für andere Personen besteht. Bei Berufen im Gesundheitswesen wird dies nach dem derzeitigen arbeits- und sozialrechtlichen Diskussionsstand und nach den Gegebenheiten in der Praxis beispielsweise für invasive Tätigkeiten, bei Eingriffen in die Körpersubstanz und den Kontakt mit offenen Wunden (z. B. im Bereich der Chirurgie) bejaht.
Aufgrund ausdrücklicher rechtlicher Vorgaben sind solche Fragen auch bei Beschäftigten in der Luftfahrt (Piloten) zulässig. Bei Berufen, die mit einer Reisetätigkeit in Länder mit Einreisebeschränkungen für Menschen mit einer HIV-Infektion/Aids verbunden sind, wird eine diesbezügliche Frage im Zusammenhang mit der beruflichen Eignung ebenfalls zulässig sein.
Anderes wird für Personen gelten, die an Aids erkrankt sind. Wenn schon im Vorhinein klar ist, dass sie die für sie vorgesehene Arbeit krankheitshalber nicht voll erbringen können, so müssen sie den Chef bei der Bewerbung darüber informieren.
Zu beachten ist, dass jeweils auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist und eine Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dem Informationsrecht des Arbeitgebers, der Fürsorge- und Sorgfaltspflichten wahrzunehmen hat, erfolgen muss.
zum SeitenanfangHat der Arbeitnehmer eine Mitteilungspflicht?
Während des aufrechten Arbeitsverhältnisses stellt sich häufiger die Frage, inwieweit eine Verpflichtung des Arbeitnehmers besteht, dem Arbeitgeber von sich aus Mitteilung vom Vorliegen einer Infektion mit dem HI-Virus oder von Aids zu machen. Im Generellen ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, bei Erkrankung eine Diagnose bekannt zu geben oder ärztliche Befunde vorzulegen.
Bezüglich einer Infektion mit dem HI-Virus bzw. dem Vorliegen von Aids gilt das zum Fragerecht Ausgeführte. Meldepflichten von Beschäftigen, die mit dem HI-Virus infiziert sind, bestehen daher allgemein nicht, sie können aber teils aus einer konkreten Gefährdungslage (z. B. invasive Tätigkeiten im Gesundheits-Bereich), teils aus rechtlichen Vorgaben (z. B. Luftfahrtpersonal, Berufe mit Reisetätigkeiten) resultieren. Bei Vorliegen von Aids wird im überwiegenden offiziellen Schrifttum von einer Meldepflicht ausgegangen.
Eine neuere Rechtsprechung hinsichtlich Fragerecht/Meldepflicht von HIV/Aids, die abschließende Klarheit verschaffen könnte und auch die medizinischen Fortschritte und Behandlungs-Möglichkeiten bei Vorliegen von HIV/Aids berücksichtigt, liegt leider nicht vor.
Zum Fragerecht und zur Mitteilungspflicht empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
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