Förderungen für ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen
-
|
Mehr
Betriebe, die mehr als 25 MitarbeiterInnen beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 MitarbeiterInnen mindestens einen begünstigen behinderten Menschen anzustellen. Dafür gibt es staatliche Förderungen, einerseits für ArbeitnehmerInnen mit Behinderungen, anderseits für die ArbeitgeberInnen, die sie beschäftigen.
Förderungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in das Arbeitsleben werden vom Bundessozialamt (BSB), dem Arbeitsmarktservice (AMS), den Sozialversicherungsträgern und den Ämtern der Landesregierungen gewährt.
Wenn ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt und alle arbeits- und abgabenrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, können ArbeitgeberInnen Lohnförderungen beantragen.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Förderungen und Beihilfen.
Integrationsbeihilfe
Wenn begünstigte oder begünstigbare behinderte Personen, die nicht in Beschäftigung stehen, eingestellt werden, kann eine Integrationsbeihilfe als Zuschuss zu den Lohnkosten beantragt werden. Voraussetzungen sind die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses und die Antragstellung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses oder innerhalb der ersten drei Monate nach Einstellung.
Die Beihilfe wird maximal 1 Jahr gewährt, für Personen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr bis zu 2 Jahren.
Vom AMS kann bei Einstellung eines vorher arbeitslosen Menschen mit Behinderung eine Eingliederungsbeihilfe gewährt werden.
Entgeltbeihilfe (früher Lohnkostenzuschuss)
Wenn begünstigte behinderte Menschen bestimmte Leistungen nicht erbringen können, gibt es für ArbeitgeberInnen einen Zuschuss zu den Lohnkosten. Das gilt allerdings nur, wenn die geminderte Leistung auch durch technische Arbeitshilfen nicht ausgeglichen werden kann.
Schaffung von Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen, Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe
Die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätze für begünstigte behinderte Menschen kann durch Zuschüsse oder Darlehen aus dem Ausgleichstaxfonds gefördert werden. Diese erhält der/die ArbeitgeberIn. Voraussetzung dafür ist, dass ein neues Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis für einen begünstigten behinderten Menschen geschaffen wird.
Weiters können Zuschüsse und Darlehen beantragt werden, wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis ohne diese Förderungen nicht aufrecht erhalten werden könnte.
Schulungs- und Ausbildungskosten
Für externe Schulungen und Weiterbildung können Förderungen für behinderungsbedingt anfallende Kosten beantragt werden. Dient die Schulungsmaßnahme der Sicherung des Arbeitsplatzes, können auch Kosten gefördert werden, die in keinem Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Zusätzlich können Kosten für Begleitpersonen oder GebärdensprachdolmetscherInnen übernommen werden. Im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung kann eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.
Behinderungsgerechte Adaptierung von Arbeitsplätzen, technische Arbeitshilfen, Mobilitätsförderungen
Bei Beschäftigung eines begünstigten behinderten Menschen kann eine Förderung für die behinderungsgerechte Adaptierung des Arbeitsplatzes in Anspruch genommen werden. Das betrifft auch Kosten für Geräte oder Behelfe, die die Auswirkungen einer Behinderung auf die Leistungsfähigkeit kompensieren.
Darunter fallen beispielsweise elektronische Lesegeräte für schwer sehbehinderte Menschen. Die Kosten für diese technischen Arbeitshilfen können bis zur vollen Höhe übernommen werden.
Investive Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Betrieben für Menschen mit Behinderungen können ebenfalls gefördert werden.
Für Kosten, die für ArbeitnehmerInnen nachweislich mit dem Antritt oder der Ausübung einer Beschäftigung verbunden sind (z.B. Mobilitätshilfen, Transportkosten, Anschaffung eines Blindenführhundes, Erwerb eines Kraftfahrzeuges) können Mobilitätsförderungen bezogen werden.
Arbeitsassistenz, persönliche Assistenz am Arbeitsplatz, Job-Coaching
Die Arbeitsassistenz unterstützt Menschen mit Behinderungen und deren ArbeitgeberInnen. Sie berät und begleitet Menschen mit Behinderungen bei der Erlangung und Erhaltung von Arbeitsplätzen, bei Problemen beim Einstieg in das Erwerbsleben sowie bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder bei drohendem Arbeitsplatzverlust. Die Arbeitsassistenz unterstützt auch Betriebe bei der Suche und Auswahl geeigneter behinderter Arbeitskräfte oder bei Konflikten am Arbeitsplatz. Außerdem berät sie Vorgesetzte, den Betriebsrat und KollegInnen über Auswirkungen von psychosozialen Beeinträchtigungen und Behinderungen auf Arbeitsplatz und Arbeitsabläufe.
Aus dem Ausgleichstaxfonds können Zuschüsse und Darlehen für die Kosten der begleitenden Hilfe am Arbeitsplatz, insbesondere für solche im Rahmen der Arbeitsassistenz, gewährt werden.
Die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz unterstützt berufstätige Personen, die aufgrund ihrer Behinderung eine persönliche Unterstützung am Arbeitsplatz benötigen (ab Pflegestufe 3).
Job-Coaching wird speziell zur beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen und deren ArbeitgeberInnen angeboten. Sie kann als Einschulung für neue MitarbeiterInnen, aber auch als arbeitsplatzerhaltende Maßnahme bei bestehenden Arbeitsverhältnissen in Anspruch genommen werden.
-
|
Mehr

