Der Europäische Betriebsrat
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Wann ein EBR errichtet werden kann
Die Richtlinie über den Europäischen Betriebsrat stammt aus dem Jahre 1994. Sie sieht vor, dass in Unternehmen oder Unter-nehmensgruppen, die mindestens 1.000 ArbeitnehmerInnen (AN) in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und jeweils mindestens 150 AN davon in mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigen, ein Europäischer Betriebsrat (EBR) errichtet werden kann. Mittlerweile gibt es etwa 820 EBRs, die 14,5 Millionen AN vertreten.
Tatsächlich sind dies aber nur 36% der Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Es könnten daher noch wesentlich mehr gegründet werden. Um den Anteil zu erhöhen, hat die Europäische Kommission im Juli 2008 einen Vorschlag zur Neufassung der EBR-Richtlinie vorgelegt. Es soll damit auch die Wirksamkeit der Rechte der AN auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung gewährleistet und die Rechts-sicherheit erweitert werden. Die geplanten Änderungen werden mit hoher Wahrscheinlichkeit noch vor dem Sommer endgültig beschlossen. Die Änderungen der EBR-Richtlinie sind dann innerhalb von 2 Jahren in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Die wesentlichen Änderungen
Die Änderungen betreffen insbesondere die Definition der Unterrichtung und Anhörung, die Zusammenarbeit zwischen EBR und nationalen Betriebsräten, den Schulungsanspruch, den Anspruch auf Neuverhandlungen bei wesentlichen Veränderungen in der Struktur des Unternehmens und die Sanktionen bei Verstößen gegen die Richtlinie.
Bei der Definition der Unterrichtung wird klargestellt, dass sie zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu erfolgen hat, die dem Zweck angemessen ist und es den Betriebsräten ermöglichen, die möglichen Auswirkungen eingehend zu bewerten und gegebenenfalls Anhörungen mit dem zuständigen Organ des betreffenden Unternehmens oder der Unternehmensgruppe vorzubereiten.
Die Anhörung
Die Anhörung, also der Dialog und der Meinungsaustausch muss in der Art und Weise erfolgen, dass unbeschadet der Zuständig-keiten der Unternehmensleitung zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, die Gegenstand der Anhörung sind, es den Arbeitnehmervertretern (ANV) möglich ist, eine Stellungnahme abzugeben, die innerhalb des Unternehmens oder der -gruppe berücksichtigt werden kann. Es ist also nicht zulässig, die ANV vor vollendete Tatsachen zu stellen.
Sind Entscheidungen geplant, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen, so muss sichergestellt sein, dass der Prozess der Unterrichtung und Anhörung sowohl im EBR als auch in den einzelstaatlichen Vertretungsgremien der AN stattfindet.
Im Allgemeinen sind die Zuständigkeiten und Aktionsbereiche des EBRs von denen einzelstaatlicher Vertretungsgremien abzugrenzen, wobei sich der EBR auf länderübergreifende Angelegenheiten beschränkt. Als solche werden Angelegenheiten erachtet, die das Unternehmen oder die -gruppe insgesamt oder aber mindestens zwei Mitgliedstaaten betreffen. Dazu gehören Angelegenheiten, die ungeachtet der Zahl der betroffenen Mitgliedstaaten für die europäischen ArbeitnehmerInnen hinsichtlich der Reichweite ihrer möglichen Auswirkungen wichtig sind oder die die Verlagerung von Tätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten betreffen.
Schulungsmaßnahmen ohne Lohn- bzw. Gehaltseinbußen
Art 10 der Richtlinie in der geänderten Fassung sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass die Mitglieder des EBR „über die erforderlichen Mittel verfügen, um die Rechte anzuwenden, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, und um kollektiv die Interessen der Arbeitnehmer ... zu vertreten.“ Erstmals wird auch ein Anspruch auf Schulungsmaßnahmen ohne Lohn- bzw. Gehaltseinbußen rechtlich verankert. Ein genaues Ausmaß ist nicht vorgesehen, aber die Mitglieder des EBRs und die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben den Anspruch auf Schulung „in dem Maße, wie dies zur Wahrnehmung ihrer Vertretungsaufgaben in einem internationalen Umfeld erforderlich ist.“
Unternehmen und -gruppen verändern sich im Laufe der Jahre. Betriebe oder Unternehmen werden stillgelegt, eingeschränkt oder verlegt, es kommt zu Zusammenschlüssen oder die Unternehmensgruppe erweitert sich um andere Unternehmen. Ein Schwachpunkt der geltenden Richtlinie ist nun, dass der Fall solcher wesentlicher struktureller Veränderungen nicht geregelt ist. Dies wurde der Vereinbarung überlassen.
Für den Fall, dass die Vereinbarung solche Fälle nicht regelt oder die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommt, gab es ein rechtliches Vakuum. Nunmehr ist zumindest vorgesehen, dass die zentrale Leitung von sich aus oder auf Antrag von mindestens 100 AN oder ihrer VertreterInnen in mind. 2 Unternehmen oder Betrieben in mind. 2 verschiedenen Mitgliedstaaten neue Verhandlungen aufgenommen werden. Gleiches gilt bei Konflikten von zwei oder mehr geltenden Vereinbarungen. Dieser Fall kann besonders bei Verschmelzung von Unternehmen eintreten.
Sanktionen bei Verstoß gegen die Richtlinie
Ein Problem in der Praxis ist, dass die Sanktionen bei Verstoß gegen die Richtlinie keine ausreichend abstoßende Wirkung haben. Dies hat etwa dazu geführt, dass manche Unternehmen wenig riskiert haben, wenn sie durch rechtswidrige Vorgehensweisen die Gründung eines EBR verzögert haben. Nunmehr ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen haben, um jederzeit in der Lage zu sein, die in dieser Richtlinie entsprechenden Ergebnisse zu gewährleisten. Die Erwägungsgründe sprechen in diesem Zusammenhang klarer von „Sanktionen, die im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung wirksam, angemessen und abschreckend sind“.
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