Europäische Investitionspolitik
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Was ändert sich in der europäischen Handelspolitik?
Die Kommission hat jetzt die ausschließliche Kompetenz für europäische Investitionspolitik - was ändert sich in der europäischen Handelspolitik? Durch das Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon mit 1.12.2009 wurden in Hinblick auf die Gemeinsame Handelspolitik (Art 206 ff AEUV) die EU-Kompetenzen um ausländische Direktinvestitionen erweitert. Die gemeinsame Handelspolitik gestaltet in Zukunft somit auch einheitliche Grundsätze für die europäischen Direktinvestitionen in Drittstaaten. Welche Konsequenzen hat dies für bestehende Abkommen? Und entsteht neuer Handelungsspielraum für langjährige Forderungen der AK, dass nämlich den Investoren künftig neben der Gewährung von Rechten auch Pflichten a werden?
Mit der Vorlage der umfassenden handelspolitischen Strategie „Global Europe“ hat die Europäische Kommission einen Teil der Investitionspolitik in die bilateralen Freihandelsabkommen (FHA) inkorporiert. Mangels direkter Kompetenz der Union war bis dato die Grundlage für Verhandlungen des Kapitels „Niederlassung, Dienstleistungs-und elektronischer Handel“ in den FHA der mit den Mitgliedstaaten abgestimmte Mustertext („Minimum platform on investments for EU FTA’s).
Die Bestimmungen regeln im Wesentlichen den Marktzugang von Direktinvestitionen aus Drittstaaten (Vor-Investitionsphase) durch eine Inländer-Gleichbehandlungs- sowie Meistbegünstigungs-Klausel. Der Mustertext ist – wie der Titel schon andeutet – ein Minimalkonsens der Mitgliedstaaten darüber, was in FHA’s zu Investitionen enthalten sein soll. Auch wenn er im Ansatz eine progressive Liberalisierung des Marktzugangs für europäische Unternehmen in Drittstaaten verfolgt, fehlt ihm ein Durchsetzungsmechanismus. Ebenso beschreiben die Verpflichtungslisten bloß den langjährigen Status quo in den Mitgliedstaaten.
Die BefürworterInnen von Investitionsabkommen sind in multilateralen Verhandlungsforen gescheitert: MAI – Multilaterale Investitionsabkommen im Rahmen der OECD [1998]; Investitionen in der WTO [2003]. Daher war es für die Kommission möglich, Investitionen – wenn auch wenig „ambitionierte“ – in die bilateralen FHA bereits 2006 zu inkorporieren.
Anders geregelt ist der sogenannte Investitionsschutz der Post-Investitionsphase, also nachdem der/die ausländische InvestorIn sich im Gastland niedergelassen hat. Länder, in denen multinational tätige Unternehmen ihren Hauptsitz haben, sehen sich seit Anbeginn als Schutzmacht ihrer Wirtschaft. Im Fall eigentumsbeeinträchtigender Maßnahmen wie zB einer direkten oder indirekten Enteignung wird den Unternehmen rechtlicher Schutz über den Heimatstaat eingeräumt.
Hierzu schließen die Staaten sogenannte bilaterale Investitionsschutzabkommen (BITs) ab, die den InvestorInnen das Recht einräumen, das Gastland zu klagen. Es gibt 1200 bilaterale Abkommen von EU-Mitgliedstaaten mit Drittstaaten. 190 BITs bestehen allein zwischen den EU-Mitgliedstaaten. BITs werden seit mehr als 50 Jahren abschlossen. Mittlerweile gibt es unterschiedliche Generationen und Philosophien. BITs sind den Mitgliedstaaten sehr wichtig, sind diese doch ua ein beliebtes wirtschaftspolitisches „Mitbringsel“ bei bilateralen Staatsbesuchen.
Wie wird die Kommission die neue EU-Kompetenz nutzen?
Die Europäische Kommission hat in ihrem Arbeitsprogramm angekündigt, bald eine Mitteilung zur Zukunft der Investitionspolitik vorzulegen. Zentrales Thema werden die bestehenden BITs sein. Hierbei stellen sich Fragen wie: Wird es einen Bestandsschutz geben? Wie kann Rechtssicherheit und Transparenz für InvestorInnen geschaffen werden? Wie will die Kommission in künftigen bilateralen FHA den Investitionsschutz verhandeln? Dem durch den Rat und das Europäische Parlament zu erstellenden Verhandlungsmandat wird sicherlich ein langes Feilschen und Ringen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorangehen, denn hier gibt es unterschiedliche Ansätze und Positionen zu verteidigen.
Sozialverträgliche Investitionen absichern
Rechtssicherheit und Transparenz für InvestorInnen sind Anliegen, die auch die Arbeiterkammer mittragen kann. Unsere Kritik am Investitionsschutz setzt an mangelnden InvestorInnen-pflichten, intransparenten Streitbeilegungsverfahren und der potentiellen Einschränkung staatlicher Souveränität in Sozial- und Umweltpolitiken an. So fehlen in den derzeitigen Schiedsgerichtsordnungen (ICSID, UNCITRAL) ganz grundsätzliche Mindestanforderungen – wie etwa allgemeine Informationspflichten sowie Mitwirkungsrechte der Zivilgesellschaft.
In der Vergangenheit hat es einige Schiedssprüche gegeben, wo Gaststaaten aufgrund sozial- bzw umweltpolitischer Gesetzesmaßnahmen zu hohen Entschädigungszahlung verurteilt wurden. Die InvestorInnen konnten die Gesetze als indirekte Enteignungen darstellen. Dies greift weit in die nationalstaatliche Souveränität ein und bedarf einer breiten öffentlichen Diskussion.
Entscheidend für die ArbeitnehmerInneninteressen wird sein, ob die Kommission die Direktinvestitionen in ihre allgemeine Handelspolitik integriert und somit das in den neueren FHA´s enthaltene Nachhaltigkeitskapitel auch für Investitionen anwendbar wird. In diesem Kapitel verpflichten sich die Staaten gegenseitig, internationale Mindestnormen wie zB die IAO-Kernarbeitsnormen und Umweltmindeststandards umzusetzen und zu berücksichtigen. Dem ist ein Beschwerdemechanismus – wenn auch ohne Sanktionsmöglichkeiten – angeschlossen.
Darüber hinaus hat sich die EU dazu zu bekannt, dass europäischen InvestorInnen auch Pflichten auferlegt werden. Diese haben die Unternehmensverantwortung zu tragen, dass in ihren Tochtergesellschaften, aber auch Wertschöpfungsketten die Mindeststandards eingehalten werden. Um dies auch zu gewährleisten haben sie sich dem international anerkannten Wohlverhaltenskodex „OECD-Leitsätze für Multinationale Unter-nehmen“ zu verpflichten. Die Leitsätze sind thematisch umfassend und enthalten ua Menschenrechte, ArbeitnehmerInnenrechte und -schutz, Umwelt-und Konsumentenschutz.
Grundsätzlich haben die Bestimmungen für Direktinvestitionen über den derzeit von der Kommission gemachten Textvorschlag, der bloß die „Soziale Verantwortung von Unternehmen“ (CSR) anspricht, hinauszugehen. Dieser beruht entsprechend dem CSR-Konzept auf Freiwilligkeit und ist daher in keinster Weise nachhaltig!
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