Dienstverhinderung
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Sowohl erfreuliche als auch unerfreuliche Anlässe stellen ArbeitnehmerInnen vor die Frage: Muss mir der Arbeitgeber dafür frei geben? Wie lange bekomme ich frei und wird in dieser Zeit mein Entgelt weiterbezahlt? Die dabei anzuwendenden Regelungen sind bei Arbeitern und Angestellten zum Teil unterschiedlich.
Das gilt für Angestellte
Angestellte behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden für verhältnismäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten. Das kann zum Beispiel die eigene Hochzeit sein, aber auch Todesfälle in der Familie.
Eine ausdrückliche Obergrenze für die Dauer der Verhinderung ist nicht festgesetzt, sie liegt jedoch - gemäß überwiegender Meinung - in der Regel bei einer Woche.
Diese Bestimmung ist zwingend - sie kann nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden. Gibt es abweichende Regelungen im Kollektivvertrag, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, dann müssen diese günstiger sein.
Achten Sie aber darauf, dass Sie die Notwendigkeit der Dienstverhinderung nachweisen können. Ansonsten riskieren Sie eine Entlassung wegen unentschuldigten Fernbleibens.
Das gilt für Arbeiter
Auch Arbeiter behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind. Jedoch ist diese Bestimmung nicht zwingend, sie kann durch Kollektivvertrag abgeändert werden.
In fast allen Arbeiter-Kollektivverträgen sind die entgeltpflichtigen Hinderungsgründe und die dafür zu gewährende Freizeit vollständig angeführt. Eine bezahlte Freistellung gibt es in diesen Fällen daher ausschließlich für die angeführten Anlässe und im festgelegten Ausmaß.
Beispiel
Dienstverhinderung bei Schneechaos
Wenn Sie auf Grund von Schneeverwehungen bzw. Schneechaos nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen können, so liegt ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund vor, der das zu spät Kommen bzw. Fernbleiben rechtfertigt. Jedoch nur dann, wenn Sie alles Ihnen Zumutbare unternommen haben, um trotzdem pünktlich bzw. überhaupt zur Arbeit zu kommen.
Was Sie tun müssen
Sie sind verpflichtet, alle Ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen (z.B. früher aufbrechen, eigener PKW anstatt öffentlicher Verkehrsmittel,...), um trotz der ungünstigen Schneeverhältnisse (pünktlich) zur Arbeit zu erscheinen! Ob eine Maßnahme zumutbar ist, wird im Einzelfall geprüft. Für einen gesunden Arbeitnehmer wird es etwa zumutbar sein, einige Kilometer zu Fuß zur Arbeit zu gehen, wenn die Fahrt mit dem PKW nicht möglich ist.
Außerdem sind Sie verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden (z.B. telefonisch), dass Sie nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen können! Wenn Sie wegen der Schneeverhältnisse nicht zur Arbeit kommen können, müssen Sie keinen Urlaubstag nehmen, da es sich um ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst handelt.
Verspätung oder Fernbleiben ist kein Entlassungsgrund
Sollte ein Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben wegen der ungünstigen Schneeverhältnisse (oder einen sonstigen Dienstverhinderungs-Grund) zum Anlass für eine Entlassung nehmen, so ist diese jedenfalls dann unberechtigt, wenn der Arbeitnehmer alles ihm zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht an den Arbeitsplatz zu kommen.
Anspruch auf Entgelt
Der Entgeltanspruch ist für Angestellte und ArbeiterInnen unterschiedlich geregelt: Für Angestellte ist im Angestelltengesetz zwingend geregelt, dass Anspruch auf Entgelt besteht, wenn alles Zumutbare unternommen wurde, um rechtzeitig in die Arbeit zu kommen. ArbeiterInnen haben dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Kollektivvertrag keine abweichende Regelung vorsieht.
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