Dienstleistungsscheck
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Dienstleistungsschecks können zur Entlohnung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen verwendet werden. Dies sind beispielsweise Reinigung, Verrichten von Einkäufen, unqualifizierte Gartenarbeit oder bloße Beaufsichtigung von Kinder. Nicht erlaubt ist die Bezahlung mit Scheck, wenn für die Arbeit eine Ausbildung nötig ist (z.B. Alten- und Krankenpflege).
Der Gesamtpreis des Dienstleistungsscheck enthält das Entgelt, das für die geleistete Arbeit vereinbart wurde sowie einen Zuschlag von 2% für die gesetzliche Unfallversicherung und für Verwaltungskosten.
Wo kann ich Dienstleistungsschecks kaufen?
Die Schecks sind in Trafiken und größeren Postämtern erhältlich. Außerdem kann man sie von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau beziehen, die als "Kompetenzzentrum" für Angelegenheiten des Dienstleistungsschecks eingerichtet wurde. Telefon: 0810 555 666.
Wert und Preis des Dienstleistungsschecks
Arbeitgeber kaufen den Scheck zu einem Preis, der außer dem Wert auch den Unfallversicherungsbeitrag (1,4%) und einen Verwaltungskostenanteil (0,6%) enthält.
Es werden Schecks im Wert von 5 und 10 Euro angeboten. Laut Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (bmwfj) kann bei elektronisch erstellten Schecks aus der Trafik der Wert individuell gewählt werden.
Lautet der Scheck auf € 10,-, so kostet er € 10,20, wobei die 20 Cent 14 Cent Unfallversicherungsbeitrag und 6 Cent Verwaltungsabgabe enthalten. Der Preis der Schecks zu € 5,- beträgt € 5,10. 7 Cent sind Unfallversicherungsbeitrag und 3 Cent Verwaltungsabgabe.
- den Wert
- den Preis und
- Felder für die Namen und Sozialversicherungsnummern von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für das Datum des Beschäftigungstages
So verwenden Sie den Dienstleistungsscheck
Bei erstmaliger Entlohnung mit dem Dienstleistungsscheck haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam ein Beiblatt auszufüllen, das die Scheckarbeitskraft der Gebietskrankenkasse übermittelt. Es soll eine rasche Abwicklung durch die Krankenkasse ermöglichen. Dieses Beiblatt erhält man dort, wo es den Scheck zu kaufen gibt.
ArbeitnehmerInnen müssen das vollständig ausgefüllte Beiblatt bis spätestens zum Ende des folgenden Monats einreichen.
Die Dienstleistungsschecks müssen unmittelbar nach Erledigung der vereinbarten Arbeiten übergeben werden. Sie sind nur gültig, wenn sie mit Namen und Sozialversicherungsnummern von ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn vollständig ausgefüllt sind.
Nur befristete geringfügige Dienstverhältnisse
Mit Dienstleistungsschecks können nur befristete geringfügige Dienstverhältnisse abgeschlossen und bezahlt werden. Die Dauer ist auf einen Monat beschränkt, allerdings können solche befristeten Dienstverhältnisse unbegrenzt aneinander gereiht werden.
Arbeitnehmer muss in Österreich legal arbeiten dürfen
Eine weitere Voraussetzung für die Verwendung von Dienstleistungsschecks ist, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin legal in Österreich arbeiten darf. Das AMS stellt auf Antrag des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin eine Bestätigung über das Vorliegen der Arbeitsberechtigung aus. ArbeitgeberInnen, die nicht arbeitsberechtigte ArbeitnehmerInnen beschäftigen, droht bei mehrmaligen Übertretungen eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 200,-.
Bezahlung mit Dienstleistungsschecks
Die Bezahlung muss stunden- oder tageweise zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn vereinbart werden. Bei Verwendung von Dienstleistungsschecks darf die Bezahlung höchstens die Geringfügigkeitsgrenze erreichen. Sie muss angemessen sein und darf nicht unter den Beträgen liegen, die sich aus den geltenden, bundesländerweise unterschiedlichen Mindestlohntarifen für Beschäftigte in Privathaushalten ergeben.
Beschränkungen für die Verwendung
Wenn ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn vereinbaren, dass dieselben Tätigkeiten in regelmäßigen Abständen über einen längeren Zeitraum geleistet werden, dürfen Dienstleistungsschecks nicht verwendet werden.
In diesem Fall entsteht ein durchgehendes geringfügiges Arbeitsverhältnis, das den Bestimmungen des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegt, ArbeitgeberInnen müssen den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin bei der zuständigen Gebietskrankenkasse geringfügig anmelden, die Unfallversicherungsbeiträge abführen sowie Beiträge in eine Mitarbeitervorsorgekasse leisten.
Dienstleistungsschecks dürfen monatlich bis zu einem Wert von ca. € 470,- in Rechnung gestellt werden, da anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistungen für die Geringfügigkeitsgrenze nicht berücksichtigt werden.
Unfall-, aber nicht kranken- oder pensionsversichert
Die ArbeitnehmerInnen sind vom Tag der ersten mit dem Dienstleistungsscheck bezahlten Dienstleistung im Kalendermonat bis zu dessen Ablauf für Unfälle, die in Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis stehen, unfallversichert, aber nicht kranken- oder pensionsversichert. Sie können sich aber freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung versichern.
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