Die 12 besten Steuertipps für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben nichts zu verschenken, schon gar nicht an das Finanzamt. Die Arbeiterkammer gibt Tipps, wie Sie Geld vom Fiskus zurückholen können.

Verzichten Sie nicht auf Ihre Steuergutschrift und nutzen Sie Ihre Abschreibposten oder Freibeträge. So können zum Beispiel alle Arbeitnehmer, die nicht das ganze Jahr beschäftigt waren wie zB Wiedereinsteigerinnen oder Ferialjobber, Lohnsteuer zurückholen.

Geld retour gibt es auch, wenn man sich beruflich weiterbildet, Ausgaben zur Wohnraumschaffung hatte oder wegen einer Krankheit Diät halten muss. Aber auch Kleinverdiener, die gar keine Steuer gezahlt haben, erhalten Geld zurück.

Die folgenden 12 Tipps zeigen, wo Arbeitnehmer Steuer sparen können.

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1. Absetzbeträge für Familien

Wenn Sie während des Jahres kein oder nur ein geringes Einkommen (ohne Kind: € 2.200,- jährlich; mit mind einem Kind € 6.000,- jährlich) erhalten haben, dann kann Ihr (Ehe)Partner den Alleinverdiener-absetzbetrag beantragen.

Waren Sie alleinstehend und habe für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen, so erhalten Sie den Alleinerzieherabsetzbetrag.

Der Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt
  • € 364,- wenn man keine Kinder hat
  • mit einem Kind erhöht sich Absetzbetrag auf € 494,- bei zwei Kindern auf € 669,- und
  • für jedes weitere Kind gibt es noch einmal € 220,-

Alleinverdiener-, Alleinerzieher mit mind. einem Kind

Wichtig: Alleinverdiener-/Alleinerzieher mit mindestens einem Kind erhalten den Allein-Alleinerzieherabsetzbetrag auch dann als Steuergutschrift in Form der Negativsteuer, wenn Sie während des Jahres kein Einkommen oder ein so geringes Einkommen erzielt haben, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlt haben.

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2. Aufwendungen für die Betreuung von Kindern

Zuschuss des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zu Kinderbetreuungskosten:
Leistet der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin einen Zuschuss für die Kinderbetreuung ( allen oder bestimmten Gruppen) seiner oder ihrer ArbeitnehmerInnen, dann sind diese bis zu einem Betrag von € 500,- jährlich pro Kind von den Sozialabgaben und der Lohnsteuer befreit.
Werden daher Betreuungskosten durch einen Zuschuss des Arbeitgebers bzw. Arbeitgeberin übernommen, sind nur die tatsächlichen vom bzw. von der Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig.

Als außergewöhnliche Belastung sind ab 2009 Aufwendungen für die Betreuung von Kindern unter folgenden Voraussetzungen bis 2.300 € pro Kind absetzbar:

  • wenn Sie für das Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben,

  • wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  • wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den ladesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch vergleichbar tätige Person erfolgt.

Kinderbetreuungseinrichtungen

Ab Besuch einer Pflichtschule sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen.
Die Betreuungskosten in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.

Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager sowie Nachhilfeunterricht sind nicht absetzbar.

Pädagogisch qualifizierte Person

Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig. Ab dem 22. Lebensjahr ist ein 8 Stundenkurs zu absolvieren.

Auch Au-Pair-Kräfte haben einen 8 oder 16 Stundenkurs innerhalb der ersten beiden Monate in Österreich zu absolvieren. Die Erfahrung durch einen früheren Au-Pair-Aufenthalt reicht als Nachweis nicht aus.

Der 8 oder 16 Stundenkurs umfasst eine Ausbildung in frühkindlicher Erziehung und Ernährung.

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3. Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag steht Ihnen zu wenn Sie mehr als 6 Monate für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben. Dieser beträgt € 220,- jährlich.
Wird für dasselbe Kind von Ihrem/r (Ehe-od. Ex-) Partner/in ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht, beträgt der Kinderfreibetrag € 132,- jährlich pro Steuerpflichtigem.
Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.
Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderfreibetrag zu.

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4. Arztkosten absetzen

Krankheitskosten, die man von der Krankenkasse/Zusatzversicherung nicht ersetzt bekommt kann man grundsätzlich bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Liegt eine Krankheit vor, so können Sie folgende Aufwendungen bei der ANV geltend machen:

  • Ausgaben zur Linderung und Heilung einer Allergieerkrankung

  • Arzt- und Krankenhaushonorare

  • Kosten für Medikamente und Heilbehandlungen (auch homöopathische Präparate!)

  • Rezeptgebühr

  • Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie)

  • Ausgaben für Heilbehelfe (z.B. Sehbehelfe wie Brillen oder Kontaktlinsen, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder, ...)

  • Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital

  • Fahrtkosten der Angehörigen im Rahmen des Besuches der erkrankten Person

  • Aufenthaltskosten im Spital untergebrachter Begleitpersonen, wenn das Kind im Krankenhaus liegt

  • Zuzahlungen zu Kur-, Rehabilitations- bzw. Krankenhausaufenthalten

  • Kosten der Zahnbehandlung bzw. für Zahnersatz (z.B. Zahnprothese, Brücke, Krone, aber nicht Mundhygiene)

  • Kosten der künstlichen Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation)

Berechnung des Selbstbehalts

Nur der Betrag, der den Selbstbehalt übersteigt, mindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Mit folgendem Schema wird der Selbstbehalt berechnet:

Steuerpflichtige Bezüge (Jahreslohnzettel Kennzahl 245)
+ sonstige Bezüge (Jahreslohnzettel Kennzahl 220)
- SV-Beiträge der sonstigen Bezüge (Jahreslohnzettel Kennzahl 225)
- Werbungskosten (mindestens das Werbungskostenpauschale 132 €)
- Sonderausgaben (mindestens das Sonderausgabenpauschale 60 €)
----------------------------------------------------------
= Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt

Dieser Selbstbehalt vermindert sich um je 1 %
  • wenn Ihnen der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
  • für jedes Kind, für das Ihnen mehr als 6 Monate Familienbeihilfe zusteht.
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5. Den Computer abschreiben

Haben Sie einen Computer für zu Hause angeschafft, den Sie auch beruflich nutzen, dann können Sie diesen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als „Werbungskosten" abschreiben.

Haben Sie einen PC zu Hause, den Sie beruflich nutzen?

Für die private Nutzung muss man allerdings 40% ausscheiden. Den Rest verteilt man auf drei Jahre. In der Praxis schaut das so aus. Kauft man beispielsweise am 2. Mai einen Computer samt Zubehör um € 2.000,-, geht man folgendermaßen vor. Von den € 2000,- Anschaffungskosten zieht man 40% Privatanteil, ds € 800,- ab. Somit bleiben € 1.200,- über, die man auf drei Jahre verteilt.

Als Werbungskosten werden somit im 1. Jahr € 400,- (1/3 von € 1.200,-) geltend gemacht. Im 2. und 3. Jahr macht man wiederum jeweils € 400,- als Werbungskosten geltend.

Erfolgt die Anschaffung des Computers in der zweiten Jahreshälfte so ist im Jahr der Anschaffung nur die 1/2 AfA anzusetzen!

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6. Geld zurück für Kleinverdiener

Auch wenn man wenig verdient, oder wenn man nicht das ganze Jahr hindurch beschäftigt war, kann es sinnvoll sein die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen.

Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge & Ferialpraktikanten

Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikanten oder auch wenn man während des Jahres in Karenz gegangen ist, ist es daher fast immer empfehlenswert die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, weil die Einkünfte auf das ganze Jahr verteilt werden, und so die zuviel bezahlte Lohnsteuer zurückbezahlt wird.

Außerdem zahlt man als Arbeitnehmer bis zu einem Jahreseinkommen von € 12.000,- - das sind rund € 1.200,- brutto monatlich - überhaupt keine Lohnsteuer. Liegt man unter dieser Grenze kann man bis zu 10% der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge (maximal € 110,-) als sogenannte Negativsteuer zurückbekommen. Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale erhöht sich die Negativsteuer, die man zurückbekommt auf bis zu 15% der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge (maximal € 240,-).

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7. Kosten bei Behinderung

Sie haben Ausgaben auf Grund einer Behinderung oder längerfristigen Krankheit oder Sie müssen Diät halten. Wenden Sie sich an das Bundessozialamt, das den Grad der Behinderung feststellt.

Pauschale Freibeträge

Ist der Grad der Behinderung zumindest 25%, so gibt es gestaffelt nach Schwere der Behinderung pauschale Freibeträge von € 99,- bis € 726,- jährlich. Wenn Sie Pflegegeld beziehen fällt der Freibetrag allerdings weg.

Wenn Sie Diät halten müssen, so gibt es dafür ebenso pauschale Freibeträge (zB für Diabetiker € 70,- monatlich, für Gallendiät € 51,- monatlich, für andere innere Krankheiten € 42,- monatlich).

Medikamente, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel

Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können Sie in der Arbeitnehmerveranlagung noch die Ausgaben für die Medikamente oder Kosten der Heilbehandlung wie Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel wie Rollstühle usw. geltend machen.

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8. Sprachkurse absetzen

Wenn Sie die Sprache für die Ausübung Ihres Berufes brauchen, dann sind die Kosten für einen Sprachkurs jedenfalls absetzbar.

Wenn Sie die Sprache im Job brauchen ...

Keine Probleme gibt es, wenn es sich um berufsspezifische Sprachkurse (zB Englisch für Informatiker) handelt.

Machen Sie einen Sprachkurs allgemeiner Natur, ist dieser nur dann absetzbar, wenn Sie die Sprache bei Ihrer Tätigkeit zumindest fallweise brauchen (z.B. Grundkenntnisse als Kellnerin, Sekretärin, Verkäuferin, Telefonistin).

Welche Kosten kann ich geltend machen?

Abzugsfähig sind naturlich die Kursgebühren, die Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch die Fahrtkosten zum Kursort, also alle Ausgaben, die in Zusammenhang mit dem Sprachkurs anfallen.

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9. Steuererklärung per Mausklick

Sie können die Arbeitnehmerveranlagung ganz bequem von zuhause aus machen. Dazu benötigen Sie einen Computer und einen Internetanschluss. Eine spezielle Software brauchen Sie nicht. Sie benötigen nur Ihre persönlichen Zugangskennungen durch eine Anmeldung zu Finanzonline.

Zugangsdaten per Rsa-Brief

Anmelden können Sie sich entweder via Internet:
Finanz Online, persönlich bei jedem Finanzamt oder per Brief/Fax bei jedem Finanzamt. Sie erhalten dann Ihre Zugangsdaten per Rsa-Brief zugeschickt und schon kann es losgehen.

Einfach das Formular am PC ausfüllen und abschicken

Sie füllen das Formular am PC aus und senden es. Der Vorteil ist, dass sie sich weder um die Formulare, noch um Öffnungszeiten kümmern müssen. Die Bedienung ist einfach und Sie können jederzeit in Ihren Steuerakt Einsicht nehmen, Ihr Steuerkonto abfragen, sich die Steuer im voraus berechnen lassen und wenn Sie wollen den Einkommensteuerbescheid elektronisch zustellen lassen.

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10. Steuer sparen bei Renovierung

Ausgaben für Wohnraumsanierung sind steuerlich absetzbar egal ob man sie bar zahlt oder über Kredit finanziert. Ein paar Dinge sind dabei allerdings zu beachten.

Nur durch befugte Unternehmer erfolgte Arbeiten ...

Die Arbeiten müssen durch einen befugten Unternehmer erfolgen. Kauft man sich nur das Material und richtet die Wohnung her, so ist das nicht absetzbar.

Weiters muss die Renovierung durch den Mieter selbst erfolgen. Werden zB im Haus die Fenster ausgetauscht und der Vermieter berechnet nun den Sanierungsaufwand mit der Miete so kann man das nicht absetzen.

Neue Fenster, Heizung, Sicherheitstüre

Es muss sich außerdem um „umfassendere" Sanierungs-maßnahmen handeln, wie zB Einbau neuer Fenster, Heizung, Sicherheitstüre, Austausch der Gas-, Wasser oder Elektroinstallationen usw.

Wird die Wohnung nur neu ausgemalt oder tapeziert - also laufende Wartungsarbeiten - sowie neue Möbel sind steuerlich nicht absetzbar.

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11. Umschulung als Werbungskosten

Werbungskosten sind unter anderem Aufwendungen für eine Ausbildung oder für Fortbildungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Sie dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf am Laufenden zu bleiben, indem die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert werden.

Vom Tischler zum Altenpfleger

In der Arbeitnehmerveranlagung können im Rahmen der Werbungskosten auch Aufwendungen für Umschulungen abgesetzt werden. Die Umschulung muss so umfassend sein, dass sie einen Einstieg in ein neues Berufsfeld ermöglicht, beispielsweise vom Tischler zum Altenpfleger. Dachdecker macht die HTL für Elektrotechnik.

Vorausgesetzt sind also berufsspezifische Bildungsmaßnahmen, die die Ausübung eines neuen Berufes ermöglichen. Der Begriff Umschulung setzt eine bestehende berufliche Tätigkeit voraus.

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12. Unterhalts-Absetzbetrag

Sie zahlen für Ihre Kinder die nicht im gleichen Haushalt leben Unterhalt. Dafür gibt es den Unterhaltsabsetzbetrag, den Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen können.

Dieser ist gestaffelt nach Anzahl der Kinder, für die Sie Unterhalt leisten.
  • Für das erste Kind gibt es € 29,20
  • für das zweite Kind € 43,80 und
  • für das dritte und jedes weitere Kind € 58,40 pro Monat.

Sie erhalten ihn nur dann in voller Höhe ...

Sie erhalten den Unterhaltsabsetzbetrag nur dann in voller Höhe, wenn Sie das ganze Jahr den vollen Unterhalt bezahlt haben. Haben Sie nur teilweise den Unterhalt gezahlt erhalten Sie den Absetzbetrag auch nur für die entsprechenden Monate.

Auf Verlangen des Finanzamtes sind die Zahlungen durch schriftlichen Unterlagen zu belegen, etwa Empfangsbestätigungen des anderen Elternteils oder durch Kontoauszüge.

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