Schutz schwangerer Kellnerinnen vor Passivrauch
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Gut gemeint ist nicht gleich gut gemacht
Das Passivrauchen von werdenden Müttern kann das Erbgut und Wachstum des ungeborenen Kindes beeinträchtigen – kann also zu Missbildungen und späteren Entwicklungsstörungen führen. Die Gefahr, das Kind während der Schwangerschaft zu verlieren, wird ebenfalls deutlich erhöht. „Daher war die Regelung im Tabak-gesetz, wonach Schwangere in Räumen in der Gastronomie, in denen geraucht wird, nicht beschäftigt werden dürfen, an sich ein wichtiger und höchst begrüßenswerter Schritt. Aber gut gemeint ist nicht gleich gut gemacht. Es gibt zu viele Lücken“, sagt Christoph Klein, Bereichsleiter für Soziales in der AK Wien.
Dass Schwangere, die in Einraumlokalen mit Übergangsfristen arbeiten, nicht wie ihre Kolleginnen in Raucherlokalen vorzeitig freigestellt werden, ist eine Situation, die raschest geändert werden muss.
Was nachgebessert werden muss:
Gesetzgeberische Schlamperei
In Lokalen mit nur einem Gastraum ab 50 m² Größe gilt das Beschäftigungsverbot erst ab Sommer 2010, wenn der Wirt oder Cafetier eine Teilung in mehrere Räume eingeleitet hat. Eine Übergangsregelung, die einfach nur das Rauchen in der Phase der Bauvorbereitung ermöglichen sollte, bringt aufgrund einer gesetzgeberischen Schlamperei schwangere Kellnerinnen in den betreffenden Lokalen um den eigentlich geplanten Schutz.
Gleich mitbetroffen sind auch alle anderen Kellnerinnen in Lokalen der genannten Größe, weil die Einleitung der Teilung ja kein sichtbares Mascherl am Lokal ist. Spielt der Arbeitgeber nicht mit, bleiben die Frauen im ungewissen, ob das Beschäftigungsverbot nun für sie gilt oder nicht.
Wer kontrolliert die Umsetzung der Schutzmaßnahmen?
Im Gegensatz zu allen anderen Gefährdungen der Schwangeren und ihrer Kinder am Arbeitsplatz gibt es keine Behörde, die sich um die Umsetzung dieser Schutzmaßnahmen kümmert. Die Mitteilung einer Schwangerschaft geht an die Arbeitsinspektion. Diese stellt bei den verschiedenen im Gesetz genannten Gefährdungen von Mutter und Kind sicher, dass die Schwangere von der betreffenden Tätigkeit abgezogen wird. Nicht so bei der Gefährdung durch Passivrauchen. Dass das Arbeitsinspektorat gesetzlich für zuständig erklärt werden muss, hat der Gesetzgeber einfach übersehen.
Nachweis des Wochengeldanspruchs
Gastronomiebetriebe werden durch den Schutz der Schwangeren finanziell nicht belastet. Es besteht währenddessen Anspruch auf Wochengeld von der Krankenkasse. Um das Wochengeld zu bekommen, muss die Schwangere aber nachweisen, dass dort, wo sie serviert, geraucht wird und dass kein Übergangsbetrieb vorliegt (nur ein Gastraum ab 50 m², Teilung angestrebt). Spielt der Arbeitgeber nicht mit, kann dies schwierig werden und lange dauern. Obwohl die Arbeit im Raucherzimmer eigentlich gesetzlich untersagt ist, wird die Schwangere wohl weiter bedienen, weil sie schließlich von etwas leben muss. In diesem Zusammenhang verdient neuerlich Diskussion, inwieweit die Tragung der Hauptlast des Wochengeldes durch die ohnehin finanziell schwer bedrängten Krankenkassen gerechtfertigt ist und Schwangerschaft ist schließlich keine Krankheit.
AK Forderungen:- Beseitigung der absurden Ausnahme
- Zuständigkeit der Arbeitsinspektion auch für dieses Beschäftigungsverbot
- Klarstellung, dass der Dienstgeber beim Nachweis des Wochengeldanspruchs mitzuwirken hat und bis dahin entgeltfortzahlungspflichtig ist.
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