Besonderer Kündigungsschutz
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ArbeitnehmerInnen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, können nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden. Beispielsweise nur mit Zustimmung des Gerichts oder des Bundessozialamtes. Die Kündigungsschutzbestimmungen sind für die einzelnen geschützten ArbeitnehmerInnengruppen sehr unterschiedlich.
- Wer hat einen besonderen Kündigungsschutz?
- Bestimmungen bei Einberufung
- Bestimmungen bei Beendigung von Zivil-, Ausbildungs- und Präsenzdienst
Wer hat einen besonderen Kündigungsschutz?
Unter besonderen Schutz stehen folgende ArbeitnehmerInnen:
- werdende Mütter sowie Mütter und Väter, die einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Geburt in Anspruch nehmen (Elternteilzeit)
- Betriebsräte oder diesen gleichgestellte Personen (z.B. Behindertenvertrauenspersonen)
- Präsenz- und Zivildienstpflichtige sowie Frauen im Ausbildungsdienst
- Begünstigte Behinderte und Opferbefürsorgte
- Hausbesorger (nach dem Hausbesorgergesetz)
Gehören Sie einer dieser Gruppen an und werden gekündigt, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit der Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes in Verbindung!
zum SeitenanfangBestimmungen bei Einberufung
Wenn Sie einberufen werden, haben Sie einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Das gilt sowohl für Präsenz- und Zivildienst als auch für den Ausbildungsdienst von Frauen. Ebenso gilt der Kündigungsschutz für Waffenübungen.
Sie sind allerdings verpflichtet, Ihren Arbeitgeber sofort über die Einberufung zu informieren!
Tun Sie dies nicht, verlieren Sie unter Umständen den Kündigungs- oder Entlassungsschutz! (Achtung: kurze Fristen)
Beginn des Kündigungsschutzes
Der Kündigungsschutz beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitgeber von der Einberufung informiert wird.
Werden Sie innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung des Einberufungsbefehls gekündigt - ohne dass der Arbeitgeber von der Einberufung weiß - so ist die Kündigung dann nicht rechtswirksam, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen ab Zugang der Kündigung die Einberufung mitteilen. Wenn Sie diese Frist versäumen, wird die Kündigung rechtswirksam.
Die 14-Tagesfrist gilt nicht, wenn Sie aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben (z.B. schwere Krankheit) daran gehindert sind, dem Arbeitgeber die Einberufung mitzuteilen.
Tipp
Kontaktieren Sie bei Unklarheiten die Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes.
Bestimmungen bei Beendigung von Zivil-, Ausbildungs- und Präsenzdienst
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet, wenn der Dienst kürzer als 2 Monate war, mit Ablauf der Hälfte der Zeitdauer des Dienstes ab Beendigung des Dienstes.
Wenn der Dienst mehr als 2 Monate gedauert hat, endet der Kündigungsschutz 1 Monat nach Beendigung des Dienstes.
Bei Präsenzdienst als Zeitsoldat endet der Kündigungsschutz spätestens nach 4 Jahren ab Antritt.
Bei Ausbildungsdiensten nach Leistung des Grundwehrdienstes endet er 1 Monat nach Beendigung des Ausbildungsdienstes. Spätestens jedoch 1 Monat nach Ablauf eines Jahres des Ausbildungsdienstes.
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