Beschlussfassung des Aufsichtsrats

3 Mitglieder müssen anwesend sein

Ein Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind (§ 91 Abs 5 AktG, § 30g Abs 5 GmbHG). Es wird hierbei nicht zwischen Kapital- und Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat unterschieden. Vertretene Aufsichtsratsmitglieder sind nicht mitzuzählen.

Satzung oder Gesellschaftsvertrag sehen – abhängig von der Größe des Aufsichtsrats – oftmals ein höheres Anwesenheitsquorum vor, was gemäß § 92 Abs 5 AktG bzw § 30g Abs 5 GmbHG zulässig ist.

Muss der Vorstitzende anwesend sein?

Darüber hinaus wird in Satzung und Gesellschaftsvertrag im Regelfall darauf hingewiesen, dass für einen gültigen Aufsichtsratsbeschluss die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zwingend notwendig ist.

Eine solche Regelung ist nach überwiegender herrschender Auffassung möglich, wenngleich das Gesetz für die Beschlussfähigkeit nicht die Anwesenheit von Mitgliedern beider Gruppen vorschreibt. Ohne Beschlussfähigkeit gefasste Beschlüsse sind nichtig und unwirksam.

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