Nutzung des Archivguts

Nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes 1999 ist Jedermann berechtigt, gemäß § 8 freigegebenes Archivgut im Rahmen der Benützerordnung des betreffenden Archivs zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zu nutzen.

Benützungsbestimmungen:

Die Benützung des Archivguts durch Behörden, Ämter und Privatpersonen, kann nur durch einen schriftlichen Antrag (Formular) vom Direktor oder in seinem Auftrag von der Archivarin genehmigt werden.

  • Die Einsicht in das Archivmaterial erfolgt nach vorheriger telefonischer oder schriftlicher Anmeldung und der Vorlage eines Lichtbildausweises.
  • Für die Benützung steht ein vom Archiv bestimmter Raum zur Verfügung. Die Benützung des Archivmaterials erfolgt im Beisein einer verantwortlichen Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Kammer.
  • Bei Bedarf kann eine fachliche Beratung in Anspruch genommen werden.
  • Eine Entlehnung der Archivalien außer Haus ist nicht möglich. Die Archivalien sind vom Benützer in der ursprünglichen Ordnung und vollständig wieder zurückzugeben. Bei der Behandlung der Archivalien ist größte Sorgfalt anzuwenden. Schriftliche Notizen auf den Materialien sind nicht zulässig.
  • Kopien sind nur dann gestattet, wenn der Zustand der Archivalien dies zuläßt.
  • Die Benützung der Medien ist nur unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen des Urheberrechts möglich.
  • Bei Mißbrauch und Verstößen gegen diese Bestimmungen kann der Direktor oder in seinem Auftrag die Archivarin den Ausschluß von der Benützung verfügen.

Der externe Benützer hat einen Benützungsantrag auszufüllen, der seine persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdaten, Beruf, Staatsangehörigkeit) sowie Angaben über den Forschungsgegenstand (Thema, gewünschte Archivalien, Auftraggeber..) und die vorgesehene Auswertung enthält. Zudem erklärt sich der Benützer mit den im Benützungsantrag (liegt der Benützerordnung bei) enthaltenen Bestimmungen einverstanden.

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