Außergewöhnliche Belastungen

Von Spitalskosten über Betreuungskosten für Kinder bis zu Aufwendungen zur Beseitigung von Sturmschäden: Außergewöhnliche Belastungen sind unter Anrechnung eines Selbstbehalts absetzbar.

Was gilt als außergewöhnliche Belastung?

Folgende Voraussetzungen müssen die Ausgaben erfüllen:

  • sie müssen außergewöhnlich sein
  • sie müssen zwangsläufig erwachsen
  • sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
  • Die Belastung muss höher sein als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit ähnlichem Einkommen (z.B. Vermögensschaden durch Naturkatastrophen).

Achtung: Sind die Kosten auf Grund eines freiwilligen oder schuldhaften Verhaltens (z.B. Alkoholisierung) entstanden, so fehlt den Aufwendungen das Merkmal der Zwangsläufigkeit!

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dann wesentlich beeinträchtigt, wenn der Steuerpflichtige die Kosten selbst tragen muss. Darüber hinaus müssen die Ausgaben einen gewissen Prozentsatz des Einkommens übersteigen. Auch Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen sind mittels Belegen nachzuweisen. Nur wenn dies nicht möglich ist, genügt Glaubhaftmachung.

Für viele außergewöhnliche Aufwendungen muss ein Selbstbehalt bezahlt werden.

Der Selbstbehalt beträgt einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens:

  • Bei höchstens € 7.300,-: 6 Prozent
  • Bei mehr als € 7.300,- bis € 14.600,-: 8 Prozent
  • Bei mehr als € 14.600,- bis € 36.400,-: 10 Prozent
  • Bei mehr als € 36.400,-: 12 Prozent

Dieser Selbstbehalt vermindert sich um je ein Prozent wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht für jedes Kind.

Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

Kosten, die durch eine Krankheit verursacht werden, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 25% vorliegt, werden in Form von Pauschalbeträgen abgegolten.
Die Erwerbsminderung muss durch eine amtliche Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle (Sozialversicherungsträger, Bundesamt für Soziales oder Landeshauptmann) nachgewiesen werden.

Höhe der pauschalen Freibeträge

Liegt eine Behinderung vor, können die Krankheitskosten in Form von Pauschalbeträgen geltend gemacht werden. Der Freibetrag beträgt bei einer Behinderung von:

  • 25-34% ... € 75,- jährlich
  • 35-44% ... € 99,- jährlich
  • 45-54% ... € 243,- jährlich
  • 55-64% ... € 294,- jährlich
  • 65-74% ... € 363,- jährlich
  • 75-84% ... € 345,- jährlich
  • 85-94% ... € 507,- jährlich
  • ab 95% ... € 726,- jährlich

Auch für Krankendiätverpflegung können anstatt der Pauschalbeträge die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Neben den Pauschalbeträgen sind Aufwendungen für nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät) und Kosten der Heilbehandlung absetzbar.

Für Gehbehinderte gibt es einen Freibetrag von € 153,– monatlich, sofern sie infolge ihrer Behinderung ein eigenes Fahrzeug zur Fortbewegung für Privatfahrten benötigen.
Gehbehinderte mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, können Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von € 153,– monatlich geltend machen.

PflegegeldbezieherInnen

Werden die Pauschalbeträge für Diätverpflegung, KFZ- oder Taxikosten sowie nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen und Kosten der Heilbehandlung geltend gemacht, so werden diese Beträge nicht um das Pflegegeld gekürzt. Der jährliche Freibetrag selbst wird mit dem Pflegegeld jedoch sehr wohl gegenverrechnet. Werden hingegen die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, mindert das Pflegegeld diese Aufwendungen und nur der übersteigende Betrag wirkt sich steuermindernd aus.

Aufwendungen für die Betreuung von Kindern

Als außergewöhnliche Belastung sind ab 2009 Aufwendungen für die Betreuung von Kindern unter folgenden Voraussetzungen bis 2.300 € pro Kind absetzbar:

  • wenn Sie für das Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben,

  • wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  • wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den ladesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch vergleichbar tätige Person erfolgt.

Kinderbetreuungseinrichtungen

Ab Besuch einer Pflichtschule sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen.

Die Betreuungskosten in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.
Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager sowie Nachhilfeunterricht sind nicht absetzbar.

Pädagogisch qualifizierte Person

Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig. Ab dem 22. Lebensjahr ist ein 8 Stundenkurs zu absolvieren.

Auch Au-Pair-Kräfte haben einen 8 oder 16 Stundenkurs innerhalb der ersten beiden Monate in Österreich zu absolvieren. Die Erfahrung durch einen früheren Au-Pair-Aufenthalt reicht als Nachweis nicht aus.

Der 8 oder 16 Stundenkurs umfasst eine Ausbildung in frühkindlicher Erziehung und Ernährung.

Zuschuss des Arbeitgebers zu Kinderbetreuungskosten:

Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss für die Kinderbetreuung (allen oder bestimmten Gruppen) seiner oder ihrer ArbeitnehmerInnen, dann sind diese bis zu einem Betrag von 500,- € jährlich pro Kind von den Sozialabgaben und der Lohnsteuer befreit.

Werden daher Betreuungskosten durch einen Zuschuss des Arbeitgebers übernommen, sind nur die tatsächlichen vom bzw. von der Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig.

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