Elternteilzeit
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Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit bzw. auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit. Dieser Anspruch gilt nur für Eltern, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben bzw. die Obsorge für das Kind innehaben. Zusätzlich hängt der Anspruch auf Elternteilzeit von der Betriebsgröße und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.
- Inkrafttreten der Bestimmungen
- Anspruchsvoraussetzung
- Wann und wie ist der Anspruch geltend zu machen
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Verfahren zur Durchsetzung der Elternteilzeit
- Was gilt für Betriebe mit weniger als 21 Arbeitnehmer/-innen bzw. bei Nichterfüllung der Mindestdauer der Beschäftigung
Die Eltern erhalten nunmehr für eine gewisse Zeit einen Anspruch auf Reduzierung und/oder Änderung ihrer Arbeitszeit.
Ob Sie anspruchsberechtigt sind, können Sie hier überprüfen:
Inkrafttreten
Die Bestimmungen über die Elternteilzeit traten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit besteht bis zum 7.Geburtstag.
Sie gelten für:- Mütter / Väter, deren Kinder nach dem 30. Juni 2004 geboren wurden
- Mütter / Väter, wenn sich am 1. Juli 2004 ein Elternteil in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz / Väterkarenzgesetz befindet (Achtung: gesetzliche Karenz besteht nur bis zum 2. Lebensjahr des Kindes!)
- Mütter, die sich am 1. Juli 2004 in Wochengeldbezug befinden oder im Anschluss an den Wochengeldbezug Urlaub verbrauchen oder im Krankenstand sind.
Für die Übergangsfälle (Geburt des Kindes vor dem 1. Juli 2004) gilt überdies: eine Teilzeit nach den neuen Bestimmungen kann frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden.
zum SeitenanfangWer hat Anspruch auf Elternteilzeit?
Anspruch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
- in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt sind und
- deren Arbeitsverhältnis zu ihrem/ihrer Arbeitgeber/-in bereits 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat und
- die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (bzw. die Obsorge für das Kind haben).
Weitere Voraussetzung ist, dass sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in Karenz befindet. Lehrlinge sind vom Anspruch ausgeschlossen.
Anmerkungen:- Als "Betrieb" gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet. Filialen sind in der Regel Teile eines grösseren Betriebes.
- Für die Betriebsgröße zählen die regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer/-innen. Bei saisonal schwankender Arbeitnehmer/-innen-Zahl kommt es auf den Durchschnitt im Jahr vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung an.
- Für die Mindestdauer der Beschäftigung zählt
- ein unmittelbar vorausgegangenes Lehrverhältnis zur/zum selben Arbeitgeber/-in
- ein durch Arbeitslosigkeit unterbrochenes Dienstverhältnis zur/zum selben Arbeitgeber/-in, das aufgrund von Wiedereinstellungszusagen fortgesetzt wurde
- eine Karenzzeit bei der/dem selben Arbeitgeber/-in.
- Adoptiv- und Pflegeeltern sind den leiblichen Eltern gleichgestellt.
Wann und wie ist der Anspruch geltend zu machen?
Arbeitnehmer haben den Dienstgeber spätestens 8 Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz zu informieren, wenn sie im Anschluss an die Schutzfrist Elternteilzeit in Anspruch nehmen.
Dauert die Karenz der Mutter im Anschluss an die Schutzfrist nur zwei Monate, müssen Väter die Elternteilzeit im Anschluss an die Karenz der Mutter frühestens nach der Geburt des Kindes, spätestens jedoch bis zum Ende der Schutzfrist der Mutter dem Arbeitgeber melden.
Bei einer späteren Inanspruchnahme
Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin hat die Elternteilzeit spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn dem/der Arbeitgeber/-in schriftlich bekannt zu geben.
Diese schriftliche Mitteilung muss- den Beginn der Teilzeitbeschäftigung
- die Dauer der Teilzeitbeschäftigung (Achtung: Mindestdauer 2 Monate!)
- das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung (Anzahl der Stunden pro Woche)
- die Lage der Teilzeitbeschäftigung (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Bezeichnung der Arbeitstage)
enthalten.
Ist der Beginn der Teilzeitbeschäftigung unmittelbar nach Ende des Wochengeldbezugs beabsichtigt, hat die schriftliche Mitteilung bis spätestens 8 Wochen nach der Geburt zu erfolgen.
Anmerkung:
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann jeweils einmal eine Abänderung der Teilzeit (Ausmass, Lage) und eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit verlangen. Dasselbe gilt für die/den Arbeitgeber/-in.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Ab der Bekanntgabe einer beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens aber 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Bestimmungen des Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetzes.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens aber 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes.
Achtung!
Eine Kündigung ist möglich, wenn neben der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Kündigungsmöglichkeit der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers besteht binnen 8 Wochen ab Kenntnis der Nebenbeschäftigung.
zum SeitenanfangVerfahren zur Durchsetzung der Elternteilzeit
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem/der Arbeitgeber/-in zu vereinbaren.
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
Kommt binnen 4 Wochen ab Bekanntgabe der gewünschten Teilzeit mit dem Dienstgeber keine Einigung über die konkrete Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung zustande, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten – sofern nicht der/die Arbeitgeber/-in binnen weiterer 2 Wochen zu Gericht geht.
In diesem Fall empfiehlt es sich , eine eingehende Rechtsberatung durch die Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen und die weiteren Schritte zu besprechen. Jedenfalls besteht auch während der Dauer des Gerichtsverfahrens der Kündigungs- und Entlassungsschutz weiter.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über die Bedingungen (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage) der Teilzeitbeschäftigung die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin abzuwägen. Gegen die Entscheidung des Gerichts gibt es keine Berufungsmöglichkeit.
- Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann mit dem/der Arbeitgeber/-in eine Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
- Die Geltendmachung der Teilzeitbeschäftigung hat in gleicher Weise zu erfolgen wie beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (siehe Punkt II).
- Kommt binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, ist es Sache der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber auf Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung zu klagen. Das Gericht hat die Klage abzuweisen, wenn der/die Arbeitgeber/-in aus sachlichen Gründen seine Zustimmung zur begehrten Teilzeitbeschäftigung verweigert hat.
- Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht auch in diesen Fällen ab Bekanntgabe - frühestens jedoch 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung und endet spätestens 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes.
- Der Kündigungs- und Entlassungsschutz dauert auch während dieses Verfahrens zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung an.
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